Startseite „Der Bund fördert Lüfter“? – Unter bestimmten Voraussetzungen künftig wahrscheinlich ja

„Der Bund fördert Lüfter“? – Unter bestimmten Voraussetzungen künftig wahrscheinlich ja

Das Bundeskabinett hat die Unterstützung der Länder bei der Beschaffung von mobilen Luftreinigern beschlossen. Dazu stellt der Bund den Ländern 200 Millionen Euro aus dem Titel der Bundesförderung zur Verfügung. Der Förderanteil des Bundes beträgt dabei bis zu 50 Prozent.

Allerdings wird diese Förderung nicht in allen Fällen und schon gar nicht ohne Kofinanzierungsanteil erfolgen.

Eine teilweise oder vollständige Kofinanzierung durch Landesmittel ist zwingend. Die Beantragung der Mittel und die Umsetzung erfolgen über die Länder.

Die Förderung mobiler Luftfilter gilt ausschließlich für Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit, das heißt keine raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt, in Einrichtungen für Kinder unter zwölf Jahren, das heißt vor allem in Kindergärten und Grundschulen.

Zum Hintergrund: Kindern unter zwölf Jahren kann bis auf Weiteres kein Impfangebot gemacht werden. Gleichzeitig besteht die Gefahr eines erhöhten Infektionsrisikos dann, wenn Klassen- oder Gruppenräume nicht oder nicht ausreichend belüftet werden können. Eine Arbeitsgruppe wird unter Leitung des Umweltbundesamtes bis Ende Juli 2021 Kriterien für die Wirksamkeit und Sicherheit von Technologien für die Luftreinigung sowie Hinweise, welche mobilen Luftfilteranlagen geeignet sind, erarbeiten. Näheres entnehmen Sie bitte dem beigefügten Beschluss den Beschluss des Bundeskabinetts zur Förderung von mobilen Luftfiltern.

In einem aktuellen Papier der Bundesregierung, das unserem Bundesverband, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund zur Verfügung gestellt wurde, heißt es auszugsweise:

Mobile Luftreinigungsgeräte

Für den Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten stützt sich die Bundesregierung auf die Bewertung des Umweltbundesamtes (UBA; fachliche Expertise durch Innenraumlufthygiene-Kommission – IRK). Laut UBA können mobile Luftreiniger zwar grundsätzlich einen Beitrag leisten, kontaminierte Raumluft – je nach Filtergüte – von Viren zu befreien, allerdings führen sie keine Frischluft zu. Eine wirksame und nachhaltige Virenreduktion in Innenräumen ist aber am besten durch die Zuführung von Frischluft (Austausch der Raumluft und Reduktion der Luftfeuchte) erreichbar. Daher wird der Einsatz von mobilen Luftreinigungsgeräten vom Umweltbundesamt (UBA) nur für die Kategorie 2 empfohlen:

  • Kategorie 1: Räume mit guter Lüftungsmöglichkeit (Frischluftzufuhr über stationäre raumlufttechnische Anlage und/oder Fensterlüftung). Diese Voraussetzungen sind in der Mehrzahl der Schulräume gegeben. In Räumen der Kategorie 1 ist der Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte nicht notwendig. Die gleichzeitige Anwendung von Lüftung und der Einhaltung der AHA-Regeln ist aus innenraumhygienischer Sicht umfassend und ausreichend für den Infektionsschutz gegenüber dem Corona-Virus.
  • Kategorie: Räume mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage mit Frischluftzufuhr im Einsatz, Fenster nur kippbar bzw. Lüftungsklappen mit minimalem Querschnitt). Der Anteil solcher Klassenräume liegt bei rund 15 bis 25 Prozent. In Räumen der Kategorie 2 kann als technische Maßnahme die Zufuhr von Außenluft durch den Einbau einfach und rasch zu installierender Zu- und Abluftanlagen erhöht werden (z.B. Wand-, Rohr-, Fensterventilator). Alternativ ist der Einsatz mobiler Luftreiniger sinnvoll, da sie die Virenlast senken können, sofern die Geräte auf ihre Wirksamkeit geprüft wurden sowie fachgerecht positioniert und betrieben werden.
  • Kategorie: Nicht zu belüftende Räume. Räume der Kategorie 3 werden aus innenraumhygienischer Sicht für den Schulunterricht nicht empfohlen. In solchen Räumen reichern sich ausgeatmetes Kohlendioxid und Feuchtigkeit rasch zu hohen Werten an. Auch viele gasförmige chemische Schadstoffe verbleiben im Raum. Der Einsatz von Luftreinigern in solchen Räumen ist nicht sinnvoll, da keine Frischluft zugeführt wird und kein Luftaustausch stattfinden kann.

Wirksamkeit und Sicherheit beim Einsatz mobiler Luftreinigungsgeräte hängen zudem von folgenden Faktoren ab:

  • Wirksamkeit der Geräte, fachgerechte Verwendung und sachgerechte Positionierung müssen sichergestellt sein.
  • Von einigen Geräten geht eine hohe Geräuschemission aus, die sich stark störend auf das Unterrichtsgeschehen auswirken kann sowie lautes Sprechen erforderlich macht, was zu einem erhöhten (4 bis 11-fach) Aerosolausstoß führen und damit eine mögliche Virenlast noch verstärken kann.

Hinzu kommt, dass die Sicherheit einiger verwendeter Technologien bei Einsatz in Klassen- oder Kitaräumen sehr kritisch ist. So rät das UBA grundsätzlich vom Einsatz von Geräten, die Ozontechnologie verwenden, ab. Auch Geräte mit Ionisations- bzw. Plasmatechnik werden für Klassen- und Kitaräume nur dann empfohlen, sofern der Nachweis erbracht wurde, dass keine unerwünschten Nebenprodukte in die Innenraumluft gelangen. Bei Geräten mit UV-C-Technik muss sichergestellt sein, dass kein UV-Licht in den Raum freigesetzt werden kann. Eine Arbeitsgruppe des VDI erarbeitet bis Ende Juli 2021 unter Leitung des UBA Kriterien für die Wirksamkeit und Sicherheit von Technologien für die Luftreinigung. Diese Prüfkriterien sollen sowohl im Hinblick auf Förderprogramme als auch im Hinblick auf die Begutachtung von Geräten herangezogen werden können.

Im Beschluss der Bundesregierung heißt es zu den noch umzusetzenden Bedingungen:

Folgende Eckpunkte sind in den Verwaltungsvereinbarungen zu berücksichtigen:

  • Die Mittel stehen für die Beschaffung mobiler Geräte zur Raumluftreinigung zur Verfügung. Maßnahmen für fachgerechte Aufstellung und sachgemäße Wartung werden mitgefördert. Mittelabfluss muss bis 31.12.2021 sichergestellt sein.
  • Die Mittelaufteilung wird nach Königsteiner Schlüssel vorgenommen.
  • Der Kreis der Antragsteller wird gefasst analog zur Bundesförderung für den Neueinbau von RLT-Anlagen (Nr. 3b der Förderrichtlinie der Bundesförderung).
  • Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Empfehlung des UBA sowie der VDI-Kriterien für Wirksamkeit und Sicherheit von Luftreinigungstechnologien; sie ist nur vorzusehen für die oben erwähnten Räume der Kategorie 2. Fachgerechte Aufstellung und sachgemäßer Betrieb sind sicherzustellen.
  • Förderanteil des Bundes beträgt bis zu 50%; teilweise oder vollständige Kofinanzierung durch Landesmittel ist zwingend. Darüber hinaus prüft die Bundesregierung kurzfristig im Sinne der eingangs genannten Kategorie 2, ob und ggf. wie die Bundesförderung Corona-gerechte stationäre RLT-Anlagen um den Neueinbau von einfachen Zu- und Abluftanlagen (z.B. Wand-/Rohr-/Fensterventilator) erweitert werden kann.

Die im vierten Spiegelstrich genannte UBA-(Umweltbundesamts-)Empfehlung soll bis Ende Juli ausgearbeitet sein.

Festzuhalten ist: Der Bund fördert unter noch näher zu definierenden Umständen Geräte und Anlagen zur Raumluftreinigung, allerdings auch nur dort, wo Lüften nicht weiterhilft und nicht jede Art Gerät; Empfehlungen dazu werden noch formuliert werden.

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