Das Direktionsrecht nach § 106 GewO bietet auch kommunalen Arbeitgebern Flexibilität für den Einsatzort von Mitarbeitern. Es ist jedoch Vorsicht geboten, da sich Arbeitgeber – häufig unbedacht – sowohl im Arbeitsvertrag als auch in der gesetzlich vorgeschriebenen Niederschrift nach dem Nachweisgesetz, dieses Direktionsrecht selbst beschneiden können. Das sollte vermieden werden.
Darstellung am Beispiel einer Erzieherin in der Gemeinde X:
Um das Direktionsrecht ausüben zu können und die Erzieherin in dessen Rahmen in eine
andere Einrichtung umsetzen zu können, sollte im Arbeitsvertrag lediglich angegeben werden, dass sie als Erzieherin bei der Gemeinde X angestellt ist. Die Angabe einer konkreten Einrichtung im Arbeitsvertrag führt dazu, dass auch eine Beschäftigung ausschließlich in der angegebenen Einrichtung vertragsgemäß stattfinden kann. Eine Umsetzung in eine andere Einrichtung der Gemeinde X ist vom Direktionsrecht dann nicht mehr erfasst und wäre nur mit Zustimmung der Erzieherin oder über eine Änderungskündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Kündigung, möglich.
Eine weitere Angabe zum Arbeitsort kann in dser Niederschrift zum Nachweisgesetz erfolgen. Dort sollte zum einen keine konkrete Einrichtung angegeben werden, zum anderen der sog. Versetzungsvorbehalt enthalten sein, also der Hinweis, dass die tariflichen Vorschriften über die Umsetzung, Versetzung, Abordnung und Zuweisung unberührt bleiben. Als Arbeitsort genügt auch hier die Angabe der Gemeinde X.
Unter Beachtung dieser Hinweise bleibt das arbeitgeberseitige Direktionsrecht hinsichtlich des Arbeitsortes weitestgehend erhalten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Rau/Bü/Hö/Ju
