Startseite Der § 2b UStG – Ein Muss voraussichtlich erst ab 1.1.2025

Der § 2b UStG – Ein Muss voraussichtlich erst ab 1.1.2025

Bezug: Sofort-Info vom 16.11.2022

Die meisten juristischen Personen des öffentlichen Rechts hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung nach § 27 Absatz 22 und 22a UStG dafür entschieden, § 2b UStG für Umsätze vor dem 1. Januar 2023 noch nicht anzuwenden. Die dahinter stehende Frist zur Umsetzung des § 2b UStG wird nun erneut verlängert. Die Übergangszeit soll nun erneut bis zum Ablauf des 31.12.2024 verlängert werden. Eine entsprechende Empfehlung sprach nun der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags aus.

Nach Einschätzung unseres Bundesverbandes, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes (DStGB) dürfte aus dieser Empfehlung ein entsprechendes Gesetz werden. Mit einem förmlichen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 ist aber laut DStGB erst kurz vor Weihnachten zu rechnen.

Zum Hintergrund führt die Formulierungshilfe der Bundesregierung aus:

„Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand, die am 31. Dezember 2020 enden sollte, wurde bereits einmal im Hinblick auf die COVID 19-Pandemie durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 um zwei Jahre verlängert. Auch wenn die zusätzliche Zeit von vielen juristischen Personen des öffentlichen Rechts genutzt und die Vorbereitungen für den Übergang auf das neue Besteuerungsregime schon weit gediehen, häufig sogar schon abgeschlossen sind, bestehen in einer nennenswerten Zahl von Fällen noch offene Fragen, die bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen und insgesamt Zweifel daran nähren, dass ab dem 1. Januar 2023 flächendeckend eine zutreffende Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann.

Auch aktuell sind die Kommunen stark belastet, nicht zuletzt mit der Bewältigung der Kosten für die Unterbringung der infolge des Ukraine-Krieges geflüchteten Menschen. Das knappe fachkundige Personal, die Energiekrise wie auch die anstehende Grundsteuerreformen verschärfen diese Situation zusätzlich. Hieran wird sich auch im Jahr 2023 nichts ändern. Die begrenzten personellen Ressourcen und Sachmittel müssen auf diese Aufgaben konzentriert werden und stehen für andere Bereiche nur noch sehr eingeschränkt zur Verfügung.

Aus diesem Grunde wird die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2024 verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren.

Eine wesentliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die erneute Verlängerung der Übergangsregelung ist unter Zugrundelegung der Erfahrungen der letzten zwei Jahre auch weiterhin nicht zu befürchten.“

Wir bitten um Kenntnisnahme

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau/Ju

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