Startseite Dauerbrenner Spielapparatesteuer: Aufsteller entdecken neue Aktenzeichen

Dauerbrenner Spielapparatesteuer: Aufsteller entdecken neue Aktenzeichen

Erst mit dem letzten Eildienst Nr. 3 – ED 34 vom 19.03.2014 hatten wir über aktuell vielfach eingelegte Widersprüche gegen Festsetzungen der Spielapparatesteuer berichtet. Wie üblich, ersparen sich die meisten Aufsteller schriftliche Begründungen der Widersprüche und verweisen lapidar auf angeblich passende Musterverfahren vor Verfassungs-, Finanz- oder Verwaltungsgerichten und deren Aktenzeichen. Neu entdeckter Renner der Branche: Der Hinweis auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen ein Urteil des FG Bremen vom 20.02.2014, Az. 2 K 84/13 (1), das beim BFH mit dem Az. II R 19/14 geführt wird. Vereinzelt sorgt auch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12.02.2014 für vermeintliche Furore (Az. 1 BvL 11/10 und 1 BvL 14/10). Doch auch diesmal gibt´s in der Sache nichts Neues. Deshalb gilt auch hier: „Nicht ins Bockshorn jagen lassen!“

A. Prüfschema für Widersprüche gegen Spielapparatesteuerfestsetzungen allgemein

Unabhängig von der Angabe von Aktenzeichen und ähnlich kryptischen Begründungen ist für jeden Widerspruch nach den allgemeinen Regeln zu prüfen, ob er (I.) zulässig und (II.) begründet ist.

I. Zulässigkeit von Widersprüchen

Um zulässig zu sein, muss der Widerspruch insbesondere fristgerecht und vom Steuerpflichtigen selbst eingelegt sein.

Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Widerspruch in-nerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

  1. Ist der Widerspruchsführer der „Beschwerte“?

Der Widerspruch muss vom Steuerpflichtigen selbst oder einem Bevollmächtigten (erforderlichenfalls Vollmacht nachweisen lassen) eingelegt sein. Wer Steuerpflichtiger ist, ergibt sich aus der Steuerfestsetzung.

  1. Widerspruch bei der richtigen Behörde eingelegt?

Erlassende Behörde i. S. d. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist bei den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern wie der Spielapparatesteuer der Gemeindevorstand.

  1. Schriftform gewahrt? – Achtung: Einfache E-Mail reicht nicht!

Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erwähnte Schriftform verlangt nach einer eigenhändigen Unterschrift. Zulässig ist die schriftliche Einreichung per Brief oder Fax.

Ein Widerspruch per einfacher E-Mail wird in der Rechtsprechung nicht als ausreichend an-gesehen. Die E-Mail ermögliche keine ausreichend sichere Identifizierung des Widerspruchs-führers (so die überwiegende Rechtsprechung): Die Ersetzung der von § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Schriftform des Widerspruchs durch die elektronische Form der E-Mail setzt voraus, dass das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (VGH Kassel, Beschl. v. 03.11.2005, Az. 1 TG 1668/05 – juris, Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.11.2011, Az. 4 LB 156/11– juris, Rn. 25). Eine solche qualifizierte elektronische Signatur ist aber wenig verbreitet.

  1. Frist gewahrt?

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde, eingelegt werden.

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

  • bei der Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
  • bei der Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post (vgl. § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung, AO);

außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Beachte: Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

  1. Hinweis: Falschbezeichnung schadet in aller Regel nicht

Insbesondere Steuerberater bezeichnen die von ihnen eingelegten Rechtsbehelfe häufig als Einspruch. Richtigerweise ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs gemeint. Trotz der Falsch-bezeichnung ist der Rechtsbehelf aber immer zulässig, wenn erkennbar ist, dass eine rechtliche Überprüfung des Bescheides verlangt wird.

II. Begründetheit von Widersprüchen

Der Widerspruch ist begründet, wenn die Steuerfestsetzung rechtswidrig und der Widerspruchsführer dadurch in seinen Rechten verletzt ist.

  1. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung

Zunächst muss geprüft werden, ob

  • der Steuerpflichtige wirklich steuerpflichtig ist (i. d. R. unproblematisch) und
  • die Steuer rechnerisch zutreffend in Anwendung des in der Spielapparatesteuersatzung festgelegten Steuersatzes festgesetzt ist und
  • ob im Einzelfall ggfls. Festsetzungsverjährung eingetreten ist (i. d. R. unproblematisch, da die Steuererklärungen quartalsweise einzureichen sind).
  1. Vereinbarkeit der satzungsrechtlichen Bestimmungen mit höherrangigem Recht

In der Praxis verfolgen die Aufsteller in der Regel mit ihren Widersprüchen Einwände gegen die Vereinbarkeit der Spielapparatesteuersatzung mit höherrangigem Recht (also Bundes-, Landes- und Europarecht). Allerdings sind diese Einwände meist schon längst durch die Rechtsprechung geklärt.

  • Die Spielapparatesteuererhebung nach einem wirklichkeitsnahen Maßstab ist verfassungsmäßig. Das BVerfG hat den früheren Stückzahlmaßstab als verfassungswidrig verworfen und zugleich die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der Steuer auf Grundlage eines wirklichkeitsnahen Maßstabs wie dem der Bruttokasse grundsätzlich bejaht (vgl. BVerfG, HSGZ 2010, S. 193, 201 und jetzt BVerfG, Beschl. v. 12.02.2014, Az. 1 BvL 11/10 und 1 BvL 14/10 – juris, Rn. 25). Das Gericht verlangt aber besondere rechtfertigende Gründe für die Festlegung von Höchstbeträgen für die Steuer nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (vgl. BVerfG, NVwZ 2010, S. 313, 317). Unser Satzungsmuster schlägt deshalb schon seit Längerem für den Regelfall den Verzicht auf den Höchstbetrag vor (vgl. Eildienst Nr. 1 – ED 5 vom 18.01.2012).
  • Die Spielapparatesteuer in der Ausgestaltung unseres Satzungsmusters darf neben der Umsatzsteuer erhoben werden (Bundesverwaltungsgericht – BVerwG, Beschl. v. 08.2013, Az. 9 BN 1/13 – juris, Rn. 11). Entscheidende Voraussetzung ist, dass die Spielapparatesteuer nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH, Urt. v. 24.10.2013, Az. C-440/12 – juris, amtl. Tenor Punkt 1). Die Spielapparatesteuer hat nach allgemeiner Auffassung nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (FG Bremen, Urt. v. 20.02.2014, Az. 2 K 84/13 – juris, Rn. 83 mit Nachweisen auf Rechtsprechung des EuGH, des BVerfG, des BFH und des BVerwG):
    „Sowohl der EuGH (Urteil vom 19. März 1991 C-109/90, Giant NV, Slg 1991, I-01385, UR 1992, 313) und das BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 1. März 1997 2 BvR 1599/89, 2 BvR 1714/92, 2 BvR 1508/95, NVwZ 1997, 573, HFR 1997, 512, juris Rz 60 m.w.N.) als auch der BFH (Urteil vom 22. April 2010 V R 26/08, BFHE 229, 429, BStBl II 2010, 883, juris Rz 14 m.w.N.) und das BVerwG (zuletzt Beschluss vom 13. Juni 2013 9 B 50/12, juris Rz 4 m.w.N.) haben bereits entschieden, dass die Vergnügungssteuer nicht die abstrakten Wesensmerkmale einer Umsatzsteuer aufweist.“
  • Die Spielapparatesteuer mit den üblichen Steuersätzen von 10-15% der elektronisch gezählten Bruttokasse ist kalkulatorisch auf die Spieler abwälzbar und entfaltet keine erdrosselnde Wirkung (zur rechtlichen Problematik von Steuersätzen über 15% der elektronisch gezählten Bruttokasse Eildienst 9 – ED 109 vom 15.08.2012).

B. Hinweise zu den Entscheidungen von FG Bremen und BVerfG

Die Entscheidung des FG Bremen arbeitet vorbildlich alle üblichen Einwände der Steuerpflichtigen gegen die Erhebung der Spielapparatesteuer ab. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung des BFH sind auch im Revisionsverfahren keine Überraschungen zu erwarten. Die Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2014 bezieht sich auf den Stückzahlmaßstab.

Daher sollten eingelegte Widersprüche rasch abgearbeitet werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Nach oben scrollen