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Datenübermittlungen an Kommunalaufsichtsbehörden

Weiterhin erreicht die Geschäftsstelle Unmut über umfangreiche Datenabfragen der Kommunalaufsichtsbehörden (wir berichteten im Eildienst Nr. 12 – ED 146 vom 12.9.2022). Hierzu hatte das Land (Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, HMdIS) den Austausch mit den Kommunalen Spitzenverbänden gesucht.

Hierbei blieb es bei unterschiedlichen Auffassungen zu rechtlichen Grundlagen, einer Auskunftspflicht der Kommunen und der sachlichen Notwendigkeit kurzfristiger und mehr oder weniger umfangreicher Abfragen. Das HMdIS verwies sinngemäß auf entsprechende Handhabungen und darauf, dass auch eine Reihe von Kommunen bereits geantwortet habe.

Für die Geschäftsstelle des HSGB gilt in rechtlicher Hinsicht nach wie vor, was das HMdIS auf eine Kleine Anfrage aus der Mitte des Landtags ausgeführt hatte (LT-Drucks. 16/6749 S. 2):

„Auf eine Umfrage unter den übrigen 414 hessischen Gemeinden wurde verzichtet. Eine solche Umfrage wäre innerhalb der für die Beantwortung der vorliegenden kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht abzuwickeln und zudem mit dem Nachteil behaftet, dass die Gemeinden zu einer Beantwortung der Anfrage nicht verpflichtet wären. Denn in ihrem Selbstverwaltungsbereich sind die Gemeinden gegenüber dem Land, vertreten durch die jeweils zuständige Kommunalaufsichtsbehörde, nur bei dem konkreten Verdacht einer Rechtsverletzung zu einem Bericht verpflichtet (vgl. Art. 137 HVerf.; § 137 HGO).“

Einen solchen konkreten Verdacht bzgl. aller Städte und Gemeinden gibt es aber nicht. Vielmehr sind gesetzlich vielfältige „verdachtsunabhängige“ Datenabfragen geregelt. Sie sollten den Aufsichtsbehörden eine valide Einschätzung ermöglichen, wie es um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden bestellt ist.

In den letzten zehn Jahren sind beachtliche zusätzliche Vorlage- und Übermittlungspflichten geregelt worden:

2012: Genehmigungspflicht für die Kassenkreditermächtigung (jetzt: Liquiditätskreditermächtigung)

2019: Zusätzliche Genehmigungsvorbehalte nach § 97a HGO:
a) Unausgeglichener Haushalt
b) Haushaltssicherungskonzept

2021: Vorlage- und Übermittlungspflichten laut GemHVO:
a)Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung bei Doppelhaushalten (§ 7 GemHVO)
b) Berichte nach § 28 GemHVO
c) Elektronische Zurverfügungstellung von Haushaltsplan, Investitionsprogramm, Haushaltssicherungskonzept, Übersichten Verpflichtungsermächtigungen, Verbindlichkeiten, Rücklagen, Rückstellungen, Finanzstatusbericht (Vorläufer bereits in der GemHVO 2016)

Das Land müsste nun darlegen, warum das nicht reichen soll.

Der HSGB erachtet die Regelung weiterer Datenabfragen auch als alles andere als prioritär. Vorrangig sollten in den kommenden Monaten die haushaltsrechtlichen Mechanismen erörtert werden, die für eine Bewältigung der aktuellen Krisenlagen rund um Energie, Preisentwicklung und Zuzug Geflüchteter benötigt werden. Im Anschluss könnte dann evaluiert werden, inwieweit die bestehenden Vorlage- und Übermittlungspflichten nicht ausreichen. Das verwaltungsmäßige Alltagsgeschäft sollte nicht immer weiter mit Vorgaben befrachtet werden.

Zudem ist der erreichte Stand der Digitalisierung unzureichend. Denn aktuell bedeuten die Abfragen zulasten der Gemeinden ein umfangreiches Exceltabellenausfüll-Outsourcing. Daher hat sich der HSGB auch in der Anhörung des Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags zum Gemeindefinanzbericht gegen weitere Berichtspflichten ausgesprochen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau/Ju

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