Startseite Datenschutz und Satzungsregelung hinsichtlich der Funkwasserzähler Änderung der Wasserversorgungssatzung

Datenschutz und Satzungsregelung hinsichtlich der Funkwasserzähler Änderung der Wasserversorgungssatzung

Das Satzungsmuster bezüglich der Wasserversorgung wurde in § 11 Abs. 2 wie folgt geändert:

Der Satz:

„§ 36 des Hessischen Datenschutzgesetzes findet aufgrund der anderweitigen Regelung in dieser Satzung keine Anwendung.“

wurde ersatzlos gestrichen.

Die Änderung erfolgte als Anpassung der neuen Gesetzeslage. § 36 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) existiert in der Form nicht mehr.

Das neue Hessische Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) sieht eine derartige Regelung wie vormals § 36 HDSG „Fernmessen und Fernwirken“ nicht mehr vor.

Bei der Funkzählerauslesung handelt es sich um ein automatisiertes Verarbeitungssystem, das in Einklang mit § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HDSIG zu bringen ist. Hinsichtlich der vor dem 06.05.2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssysteme enthält § 90 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz eine Übergangsvorschrift bis zum 06.05.2023.

Voraussetzung der automatisierten Verarbeitungssysteme ist nunmehr, dass Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mindestens die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren haben. Erstens Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Kombination und Löschung. Die Protokolle über die Abfragung und Offenlegung müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum, die Uhrzeit dieser Vorgänge und soweit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abfragt oder offengelegt hat,    und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

Rechtsgrundlage hierfür ist sodann die Wasserversorgungsatzung. Bei dem durch Ortsrecht ausgestalteten Verarbeitungstatbestand handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung, dies ist gemäß Art 6 Abs. 3 DSGVO zulässig.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

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