Startseite Datenschutz-Grundverordnung und Jubilare in der Presse: Bundesinnenministerium äußert sich

Datenschutz-Grundverordnung und Jubilare in der Presse: Bundesinnenministerium äußert sich

§ 50 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) bleibt auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung der EU (DS-GVO) Rechtsgrundlage für die Auskunft zu Alters- und Ehejubiläen. Das hat das Bundesministerium des Innern dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport mitgeteilt. Das BMI hat Folgendes ausgeführt:

„Nach der Systematik der DS-GVO ergeben sich die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen entweder unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, b, d oder f DS-GVO oder aus den aufgrund der Öffnungsklausel von Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e DS-GVO erlassenen mitgliedstaatlichen Gesetzen. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, haben die Mitgliedstaaten damit die Möglichkeit, nationale Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen (siehe EG 10). § 50 BMG ist eine solche bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. e i.V.m. Abs. 2 und 3 lit. b sowie Satz 2 DS-GVO, die beibehalten werden soll. Eine über die von § 50 Abs. 2 BMG erfassten Alters- und Ehejubiläen hinausgehende Übermittlung von Daten an die Presse zum Zwecke der Veröffentlichung ist nur rechtmäßig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO).“

Kurz: Auskunftsbegehren bspw. der Lokalpresse zu den in § 50 Abs. 2 Satz 2 BMG genannten Alters- und Ehejubiläen darf auch nach Inkrafttreten der DS-GVO am 25. 5. 2018 erteilt werden. Soweit über diese im Gesetz genannten Alters- und Ehejubiläen hinaus Datenübermittlungen erfolgen sollen, ist das nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen möglich (s. dazu auch schon den Fall „Der Magistrat gratuliert“ in dem Aufsatz „Das Bundesmeldegesetz und typische praktische Fälle aus dem Meldewesen,“ HSGZ Nr. 4/2016 S. 106, 113 f.).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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