Hoher Zuschussbedarf und Schwierigkeiten, Personal zu finden: Das sind wesentliche Probleme von Städten, Gemeinden und Landkreisen bei dem Betrieb eigener oder der Mitfinanzierung von Schwimmbädern. Damit beschäftigten sich seit Längerem die Gremien des HSGB, die jeweils nach intensivem Austausch ein Lösungsmodell vorgeschlagen haben. Dies soll spätestens mit den Ergebnissen der laufenden Evaluation des bestehenden Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) ab 1.1.2025 umgesetzt werden, wenn es nach dem HSGB geht.
Position des HSGB – Schreiben an das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF)
vom 16.1.2023
Anrede,
besten Dank für die angekündigte Möglichkeit der Erörterungen des Punktes „Kommunale Schwimmsportstätten“ in die Erörterungen der AG KFA. Unsere Verbandsgremien haben sich für die von uns vertretenen kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach intensiver Diskussion einstimmig für eine Mitfinanzierung der finanziellen Lasten der Standortkommunen im Wege einer besonderen Finanzzuweisung ausgesprochen. Wir wollen die Hintergründe und wesentlichen Erwägungen dieses Vorschlags vorab erläutern.
Sachlage bei kommunalen Schwimmsportstätten
Nur in einer Minderheit der Städte, Gemeinden und Landkreisen bestehen Schwimmsportstätten. Diese betreiben meist die Kommunen selbst oder kommunale Unternehmen; in anderen Fällen erfolgen in der Regel hohe Bezuschussungen aus kommunalen Mitteln an die Einrichtung betreibende Dritte. Die Eintrittsentgelte decken in der Regel nur einen kleineren Teil der Kosten.
Im Regelfall sind Schwimmsportstätten öffentliche Einrichtungen nach § 19 HGO. Gemeindewirtschaftsrechtlich als nicht-wirtschaftliche Betätigung eingeordnet (§ 121 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO).
Diese Sportstätten werden intensiv durch vielfältige Bevölkerungskreise genutzt:
- Schwimmsportstätten bieten ein niedrigschwelliges Breitensportangebot für alle Bevölkerungssschichten, das in der Praxis auch verlässlichen Zuspruch aus praktisch allen Bevölkerungsschichten und Bevölkerungsgruppen erfährt.
- Die Niedrigschwelligkeit wird insbesondere durch bei weitem nicht kostendeckende Eintrittspreise sichergestellt. Daraus resultiert ein hoher Zuschussbedarf zulasten der finanzierenden Kommune.
- Schwimmsportstätten werden für Schwimmkurse genutzt. Es besteht ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens, dass Kinder schwimmen lernen sollen.
- Schwimmunterricht der Schulen wird im Rahmen des Schulunterrichts erteilt. Die Schulträger leisten insoweit meist Finanzierungsbeiträge; die Höhe variiert lokal.
- Da nur eine Minderheit der Kommunen Schwimmsportstätten betreibt, nutzen auch Auswärtige das jeweilige Angebot, das die Standortgemeinde im wesentlichen finanziell selbst sicherstellt. Die Einzugsbereiche decken sich dabei meist nicht mit den Verwaltungsgrenzen; die Nutzung findet auch über die Grenzen von Landkreisen und kreisfreien Städten übergreifend statt.
Betriebskostenzuweisungen erfolgen in Hessen aktuell nicht.
Bedarf nach Berücksichtigung im KFA
In dieser speziellen Sachlage ist die Ausbringung einer besonderen Finanzzuweisung auch nach den von uns dafür im Schreiben vom 8.9.2022 (unter Punkt 4.) vorgeschlagenen Kriterien gerechtfertigt, weil die maßgebliche Belastung der kommunalen Haushalte nur einen Teil der Städte, Gemeinden und Landkreise unmittelbar betrifft. Zudem decken sich die Einzugsbereiche von Schwimmsportstätten nicht mit den Verwaltungsgrenzen der Landkreise und kreisfreien Städte; dieser Gesichtspunkt rechtfertigt verfassungsrechtlich einen interkommunalen Lastenausgleich auf landesgesetzlichem Wege (BVerfG, Beschl. v. 7.2.1991 Az. 2 BvL 24/84 = BVerfGE 83, 363, 386 – juris Rn. 80, für den Fall einer Umlagelösung). Der übergemeindliche Charakter von Schwimmsportstätten ist auch im Landesentwicklungsplan angesprochen (GVBl. 2021 S. 436 unter Ziff. 5.2.3 bei den Grundzentren).
Eine Mitfinanzierung durch den jeweiligen Landkreis etwa für das Schulschwimmen erfasst nur einen Teil der Defizite aus dem Betrieb der Schwimmsportstätten und erfasst nicht die kreisgebietsübergreifende Nutzung.
Einer Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass der Betrieb von Schwimmsportstätten eine herkömmliche kommunale Aufgabe ist. Insoweit verweisen wir auf die zutreffende Regelung in § 1 Abs. 1 HFAG.
Praktische Umsetzung
Bislang gibt es eine gesetzliche Regelung einer derartigen Zuweisung nach unserer Kenntnis allein in Schleswig-Holstein (§ 24 SH FAG) für Hallenbäder, Lehrschwimmbecken oder Freibäder, in denen Schwimmunterricht angeboten wird. Grundlage der Mittelverteilung ist eine dort bestehende Statistik über die Zeitstunden der schulischen und Schwimmunterrichtsnutzung. Eine solche Statistik existiert in Hessen nicht. Es ist auch fraglich, ob dies notwendige Bedingung wäre. Der Vorwegabzug ist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 SH FAG mit 7,5 Mio. Euro dotiert.
Es wäre zu prüfen, inwieweit die bestehende Sportstättendatenbank hier valide Grundlagen liefern kann.
Erörterungsstand
Zwischenzeitlich haben die angesprochenen Erörterungen stattgefunden. Aus Sicht des HSGB ließe sich eine Betriebskostenförderung mit einem sehr schlanken Zuwendungsverfahren umsetzen.
Nach Auskunft von Schwesterverbänden in Schleswig-Holstein ist es so, dass die Einschätzung der Zuweisung durch die Kommunen dort überwiegend positiv ist. Zurückhaltung signalisiert derzeit die hiesige Landesregierung. Dort wird darauf verwiesen, dass man das KFA-System vereinfachen wolle. Das ist gewiss ein löbliches Ziel. Allerdings ist aus kommunaler Sicht eine Vereinfachung an anderen Stellen gut möglich, nämlich dort, wo das Land eigene politische Ziele mit zweckgebundenen Zuweisungen verfolgt. Landkreistag und Städtetag haben Offenheit für das Thema signalisiert.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 – Dr.R./Rau/Ju
