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Coronavirus: Informationen für Arbeitgeber

Derzeit gibt es seitens der Arbeitgeber zu den Folgewirkungen des Coronavirus häufige Fragestellungen. In der Anlage dürfen wir Ihnen eine sehr ausführliche rechtliche Würdigung des BDA zu den Arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie weitergeben. An dieser Stelle sei dem BDA ausdrücklich für seine kurzfristige Zustimmung zur Weitergabe und Veröffentlichung gedankt.

Die wichtigsten Konstellationen haben wir nachfolgend noch einmal kurz skizziert:

  1. Der Arbeitnehmer hat sich mit dem Coronavirus infiziert.

Sofern der Arbeitnehmer mit dem Coronavirus infiziert ist, liegt eine Krankheit vor. Insofern greifen die üblichen Regelungen für den Krankheitsfall mit Entgeltfortzahlung und im Anschluss daran der Krankgeldbezug.

  1. Der Arbeitnehmer wird in eine vom Gesundheitsamt oder einer anderen Behörde angeordneten häuslichen oder stationären Quarantäne geschickt.

Sofern eine häusliche oder stationäre Quarantäne angeordnet wurde, besteht ein berufliches Tätigkeitsverbot nach §§ 30, 31 Infektionsschutzgesetz (IFSG). Hier greift die Entschädigungsregelung des § 56 IFSG. Hiernach ist eine Erstattung des Verdienstausfalles möglich.

Bitte beachten Sie hierzu die kurzen Geltendmachungsfristen von drei Monaten gem. § 56 Abs.10 IFSG.

  1. Freiwilliger Verbleib in der Quarantäne oder Angst zur Arbeit zu kommen, wegen angeblichem Ansteckungsrisiko.

Hierzu ist auszuführen, dass Angst grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Dem nicht erkrankten Arbeitnehmer steht kein generelles Zurückbehaltungsrecht zu, weil sich die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung für ihn durch die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, die Wahrnehmung der Arbeit am Arbeitsplatz o. ä. vervielfältigen könnte.

Wer aufgrund dieser Ängste oder einer freiwillig wahrzunehmenden Quarantäne durch eigene Entscheidung zu Hause bleibt, hat keinen Entgeltfortzahlungsanspruch.

Zudem muss mit dem Arbeitgeber das Fernbleiben durch Urlaub oder unbezahlte Freistellung abgesprochen werden, da das nicht Erscheinen zur Arbeit sonst arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

  1. Der Arbeitgeber schick den Arbeitnehmer wegen etwaigen Risiko nach Hause

 

Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung anbietet und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aus Fürsorgegesichtspunkten gegenüber den anderen Arbeitnehmern nach Hause schickt liegt ein Annahmeverzug seitens des Arbeitgebers vor. Somit ist der Arbeitgeber zur Weiterzahlung des Verdienstes verpflichtet.
 

  1. Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Betreuungsleistungen bei Schließung von Kindergärten und Schulen
     

Grundsätzlich ist die Kinderbetreuung dem privaten Bereich zuzuordnen. Wird die Kita oder Schule wegen des Coronavirus geschlossen stehen ggf. Betreuungspflicht und Arbeitspflicht sich konträr gegenüber. 

In der Literatur derzeit noch umstritten, ob es sich um ein allgemeines Leistungshindernis handelt oder um einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund. 

Vorliegend gehen wir davon aus, dass analog den Einschätzungen hinsichtlich von Schließungen der Kindergärten bei Streik dies dem privatrechtlichen Bereich des Arbeitnehmers zuzuordnen ist, sodass dieser keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung o. ä. hat.
 

Vorliegend sollte daher aufgrund der Krisensituation in jedem Einfall individuell geprüft werden, ob der Arbeitgeber eine erweiterte Möglichkeit von Homeoffice, den Abbau von Überstunden und Gleitzeitstunden, individuelle flexible Arbeitszeiten, auch außerhalb der Kernzeiten (z.B. private Absprachen mit eigenem Partner u.a. zur Betreuung – Arbeitsleistung außerhalb der Kernzeit) oder die Inanspruchnahme von unbezahltem Sonderurlaub anbieten kann.
 

Das oben genannte Schreiben des BDA kann u.a. im Internet https://www.arbeitgeber.de/www/arbeitgeber.nsf/res/Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie.pdf/$file/Arbeitsrechtliche-Folgen-einer-Pandemie.pdf  heruntergeladen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Anlage: Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

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