Der Kommunale Arbeitgeberverband hat mit Rundschreiben 27/2020 vom 25.03.2020 darauf hingewiesen, dass der Hessische Landtag in der 36. Plenarsitzung vom 24.03.2020 das Gesetz zur Verschiebung der Personalratswahlen 2020, Drucks. 20/2566 verabschiedet hat. Das vorgenannte Gesetz regelt, dass für die am 01.05.2020 im Amt befindlichen Personalvertretungen die Amtszeit über den 31.05.2020 hinaus verlängert wird bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung längstens bis zum 31.05.2021. Ferner regelt das Gesetz, dass die Amtszeit der neugewählten Personalvertretungen nach § 23 Abs. 2 HPVG verkürzt wird bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen.
Außerdem regelt das Gesetz, dass abweichend von § 34 Abs. 1 und 2 HPVG bis zu der Neuwahl eines neuen Personalrates Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung der erreichbaren Mitglieder erfolgt sind. Im Übrigen verweisen wir auf den Gesetzentwurf und das Rundschreiben des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nr. 27/220 vom 25.03.2020.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
