Auch wenn Einzelheiten der kommenden finanziellen Entwicklung noch nicht absehbar sind, gehen Bund und Länder doch davon aus, dass die wirtschaftliche Entwicklung durch die Corona-Krise deutlich negativ beeinflusst wird. Hieraus ergäben sich absehbar auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Eine Reihe von Maßnahmen haben Bund und Länder kurzfristig auf den Weg gebracht.
- Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus bekanntgegeben. Neben der gesetzlich bereits erfolgten Flexibilisierung beim Kurzarbeitergeld und der Ausweitung von Liquiditätshilfen durch Erleichterung des Zugangs der Unternehmen zu günstigen Krediten enthält das Papier auch die konkrete Aussage, dass die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert werden. Wörtlich heißt es:
„Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet.
Im Einzelnen:
a) Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde (Hinweis der Redaktion: Das ergibt sich aus § 222 der Abgabenordnung, AO, der auch für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) sowie über § 4 KAG für die kommunalen Abgaben anwendbar ist). Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
b) Vorauszahlungen können leichter angepasst werden (das betrifft bei den Städten und Gemeinden insbesondere die Gewerbesteuer, § 19 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG – ist die Rechtsgrundlage für die Anpassung von Vorauszahlungen der Gewerbesteuer, Hinweis der Redaktion). Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
c) Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen bzw. Säumniszuschläge) wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.“
Die entsprechende Veröffentlichung ist auch mit Mitgliederbereich unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik Corona-Virus (Covid 19), Meldung vom 18. 3. 2020 abrufbar.
Derartige Schutzmaßnahmen zugunsten der Steuerpflichtigen dürften naheliegender Weise insbesondere in den von Unternehmens- und Einrichtungsschließungen betroffenen Bereichen in Betracht kommen; etwa den Einrichtungen, die nach der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020 durch Verordnung der Landesregierung geschlossen wurden.
Festzuhalten bleibt:
Die Maßnahmen der Bundesregierung sehen für die staatliche Finanzverwaltung eine erleichterte Prüfung von Billigkeitsmaßnahmen sowie die erleichterte Anpassung von Vorauszahlungen nach unten vor. Die dafür geltenden Bestimmungen der AO und der von den Städten und Gemeinden anzuwendenden Steuergesetzen gelten in den betreffenden Teilen auch für den kommunalen Bereich.
Das entbindet aber nicht von der Prüfung im Einzelfall. Stundungen und Herabsetzungen von Vorauszahlungen gibt es nur auf Antrag. Die Steuerpflichtigen müssen mindestens einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich plausibel ergibt, dass sie die Billigkeitsmaßnahme tatsächlich aufgrund der Corona-Krise benötigen. Die Vorlage geeigneter Unterlagen wie bspw. einer betriebswirtschaftlichen Auswertung o. ä. ist damit nicht entbehrlich.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Kenntnis unserer Geschäftsstelle im Rahmen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise 2008/2009 die Städte und Gemeinden die lokale Wirtschaft durch eine sachgerechte Handhabung der auch aktuell in Rede stehenden Maßnahmen unterstützen konnten. Auf entsprechende Erfahrungen vor Ort kann durchaus zurückgegriffen werden.
- Erster Nachtragshaushalt des Landes
Die hessische Landesregierung hat mitgeteilt, dass das Land Hessen kurzfristig einen (ersten) Nachtragshaushalt auf den Weg bringen wird.
Eckpunkte sind
- Erhöhung der derzeit auf 1,5 Mrd. Euro bemessenen Bürgschaftsermächtigung um 3,5 auf dann 5 Mrd. Euro,
- Ausgabeermächtigungen im Volumen von 1 Mrd. Euro im Einzelplan 17 zur Bekämpfung unmittelbarer Corona-Folgen einschließlich einer Verstärkung des Landesausgleichsstocks für kommunale Krisenmaßnahmen (z.B. Unterstützung im Sportbereich).
Die allgemein erwarteten rückläufigen Steuereinnahmen können nach Einschätzung des HMdF ansatzweise auf Grundlage der Mai-Steuerschätzung bewertet werden. Sie würden dann notwendigenfalls in einem weiteren Nachtragshaushalt verarbeitet. Das dürfte auch nach hiesiger Einschätzung der frühestmögliche Zeitpunkt sein. Dann würden ggfls. auch Anpassungen des KFA erforderlich.
Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 kam es kurzfristig zu erheblichen Ausfällen auch bei den gemeindlichen Steuereinnahmen. In der Regel wird den aktuellen Haushaltssatzungen und –plänen die Erwartung eines moderaten Wirtschaftswachstums und aufgrund dessen moderat steigender steuerlicher Einnahmen zugrunde liegen (s. den Finanzplanungserlass aus dem Jahr 2019, Staatsanzeiger 2019 S. 1320 ff.). Das HMdF hat verlautet, dass im Zuge der Auswertung der Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung auch eine Neubewertung erfolgt, inwieweit die Haushaltsansätze des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) im Landeshaushalt ggf. angepasst werden müssen.
Die Geschäftsstelle weist insoweit darauf hin, dass im Zuge des seit 01.01.2016 geltenden bedarfsorientierten Finanzausgleichssystems auf Grundlage des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes (HFAG) extreme Ausfälle der kommunalen Steuereinnahmen ggf. Erhöhungsnotwendigkeiten bei den Ansätzen des kommunalen Finanzausgleichs erforderlich machen. Die in § 7 HFAG abgesicherte finanzielle Mindestausstattung der Kommunen bewirkt, dass anders als im früheren Ausgleichssystem die Ansätze des kommunalen Finanzausgleichs nicht einfach parallel zu den Steuereinnahmen des Landes sinken.
Zu betonen ist aber, dass aktuell in keiner Weise ermessen werden kann, welche Auswirkungen und Änderungsnotwendigkeiten sich in den nächsten Monaten ergeben.
- Kommunale Haushalte
Für die kommunalen Haushalte ist darauf hinzuweisen, dass nach Einschätzung der Geschäftsstelle Anpassungsbedarfe im Wege einer Nachtragssatzung entstehen können. Auch deren Ausmaß wird in der Regel valide noch nicht absehbar sein. Betroffen sein dürften die Kredit- und Liquiditätskreditermächtigungen (§§ 103 und 105 HGO) sowie die Frage, wann eine Nachtragssatzung erlassen werden muss.
a) Liquiditätskreditermächtigung, § 105 HGO
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport (HMdIS) hat zuletzt mitgeteilt, dass in der Regel die derzeit aufsichtsbehördlich genehmigten Liquiditätskreditermächtigungen in der kommunalen Praxis kaum ausgeschöpft werden. Die Liquiditätskreditermächtigung ist allerdings Bestandteil der Haushaltssatzung (§ 105 Abs. 1 Satz 1 HGO, § 4 der Haushaltssatzung). Eine Erhöhung oder Neuveranschlagung einer entsprechenden Ermächtigung erfordert daher eine Änderung der Haushaltssatzung, die nach § 98 Abs. 1 HGO nur durch Nachtragssatzung erfolgen kann.
Für den Fall, dass im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Steuern oder drastischen Steuerausfällen ein Anpassungsbedarf entsteht, hat der Gesetzgeber im Zuge der Hessenkasse-Gesetzgebung in der Gesetzesbegründung zu § 105 HGO folgendes ausgeführt (Landtagsdrucksache 19/5957 S. 25):
„Bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, wie z.B. bei größeren Steuerrückzahlungen oder Finanzbedarfen nach Naturkatastrophen, ist eine Nachtragssatzung mit der Festlegung von Konsolidierungsmaßnahmen erforderlich. Gleichwohl kann die Gemeinde z.B. Steuerrückzahlungen vor Inkrafttreten der Nachtragssatzung veranlassen, auch wenn dies den Höchstbetrag der ursprünglich genehmigten Liquiditätskredite übersteigt.
Den Subsidiaritätscharakter der tatsächlichen Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten unterstreicht die unveränderte Voraussetzung, dass keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.“
Nach Kenntnis der Geschäftsstelle verfügt eine Reihe von Städte und Gemeinden über erhebliche Zahlungsmittelbestände, die im Regelfall gegenüber einer Aufnahme von Liquiditätskrediten vorrangig einzusetzen wären. Da verbreitet auch Verwahrentgelte von Kommunen erhoben werden, ist das nach hiesiger Einschätzung auch nicht unbedingt nachteilig.
Erforderlich ist in den verbleibenden Fällen auf jeden Fall eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Aufsichtsbehörde, wenn die Liquiditätskreditermächtigung in der genehmigten Haushaltssatzung noch oben angepasst werden muss.
b) Nachtragssatzung
Nach § 98 Abs. 2 HGO hat die Gemeinde u.a. unverzüglich eine Nachtragssatzung in Fällen zu erlassen, wenn
- sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt
a) trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit (etwa im Rahmen der Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre nach § 107 HGO, d. Red.)
b) ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und
c) der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann; - sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann.
Der Haushaltsausgleich kann durch Änderung der Haushaltssatzung im Ergebnishaushalt allenfalls durch Änderung von § 5 der Haushaltssatzung mit den dort vorgesehenen Realsteuerhebesätzen erreicht werden. Das gilt nicht, wenn die Gemeinde die Hebesätze der in einer separaten Hebesatzsatzung festgelegt hat. Entsprechendes gilt für den Finanzhaushalt (siehe zur Kreditermächtigung noch unten).
Unser Verband wird sich insoweit dafür einsetzen, dass ausfallende Steuereinnahmen etwa bei der Gewerbesteuer nicht durch entsprechende Grundsteuererhöhungen ausgeglichen werden müssen. Dies wäre in einer wirtschaftlichen Krisensituation mit Sicherheit das falsche Mittel. Diese Erwägung gilt selbstverständlich entsprechend auch für den Finanzhaushalt und den in § 92 Abs. 5 und 6 Nr. 2 vorgesehenen Zahlungsmittelfluss aus laufender Verwaltungstätigkeit.
c) Finanzhaushalt und Kreditaufnahmen
Allerdings kann im Finanzhaushalt eine Anpassung dergestalt erforderlich werden, dass höhere Einzahlungen aus Kreditaufnahmen erfolgen müssen und die Kreditermächtigung in § 2 der Haushaltssatzung entsprechend erhöht werden muss.
d) Laufende Genehmigungsverfahren
Soweit Haushaltssatzungen genehmigungsbedürftige Teile enthalten (§ 97a HGO), wird das Genehmigungsverfahren durch die Aufsichtsbehörde aktuell noch nicht überall abgeschlossen sein.
Nach Einschätzung der Geschäftsstelle ist es im Regelfall nicht sinnvoll, Genehmigungen zurückzustellen oder Anträge der Gemeinden auf Erteilung der Genehmigung zurückzunehmen. Zwar wird die Corona-Krise mit Sicherheit nicht spurlos an den kommunalen Haushalten vorübergehen. Wie tief die Spuren werden, ist derzeit und in den kommenden Wochen in keiner Weise absehbar. Ggfls. wären dann Korrekturen per Nachtragssatzung vorzunehmen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
