Startseite Corona und Kitas: Testmöglichkeiten für Personal / Schnupfen und Betretungsverbot

Corona und Kitas: Testmöglichkeiten für Personal / Schnupfen und Betretungsverbot

Wer Symptome einer Covid 19-Erkrankung hat, darf nicht in die Kita – was kurz und einfach klingt und in der entsprechenden Verordnung geregelt ist, wirft praktische Fragen auf. Die hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) jetzt per Elternbrief und Flyer zu beantworten versucht (wir berichteten bereits per Sofort-Info vom 13. August). In der Pressemitteilung der Landesregierung heißt es dazu:

Umgang mit Schnupfenkindern

Die in dem Info-Blatt vorgelegten Leitlinien sollen auch Sicherheit schaffen, wenn der absehbare Fall einzelner Corona-Infektionen in Schulen oder Kitas auftritt. Die Informationen sollen den Verantwortlichen helfen, damit nicht übereilt Schulen oder Kitas geschlossen werden. „Selbstverständlich müssen alle – Eltern, Ärztinnen und Ärzte, Pädagoginnen und Pädagogen, Fachkräfte und sonstige Kräfte in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen – ganz genau hinschauen, wenn bei Kindern und Heranwachsenden im Herbst Erkältungssymptome auftreten, um eine mögliche Ausbreitung des Corona-Virus unmittelbar zu verhindern“, betonte Sozialstaatssekretärin Anne Janz. „Ein Kind, das eindeutig krank ist, soll zuhause bleiben – das gilt jetzt, das galt aber auch schon vor der Corona-Pandemie“, so Janz. Ein Besuchsverbot in der Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflegestelle und in der Schule gilt außerdem, wenn mindestens eines der relevanten, für COVID-19 typischen Symptome auftritt:

  • Fieber (ab 38,0°C)
  • Trockener Husten, d.h. ohne Auswurf (nicht durch chronische Erkrankung verursacht wie z.B. Asthma) – ein leichter oder gelegentlicher Husten oder ein gelegentliches Halskratzen soll aber zu keinem automatischen Ausschluss führen.
  • Störung des Geruchs- oder Geschmacksinns (nicht als Begleiterscheinung eines Schnupfens).

Alle Symptome müssen akut auftreten, Symptome einer chronischen Erkrankung sind demnach nicht relevant. Auf der anderen Seite gilt: Wer nur einen Schnupfen hat, darf trotzdem die Kita oder die Schule besuchen. Schnupfen ohne weitere Krankheitszeichen ist ausdrücklich kein Ausschlussgrund.

Der Flyer und Erläuterungen können unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-hessen/themenbereich-kinder-und-jugendliche/krankheits-und-erkaeltungssymptome eingesehen werden.

Bereits am 11. August hatten wir wiederum per Sofort-Info berichtet, dass analog der Handhabung bei Lehrkräften auch in Kitas beschäftigtes Personal kostenlose Corona-Tests vornehmen lassen kann. Dazu teilt die Landesregierung mit:

Covid-Tests für Lehr- und Fachpersonal sowie Erzieherinnen und Erzieher

Die Hessische Landesregierung ermöglicht außerdem Lehrpersonal, Fachkräften und sonstigen Kräften in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern in Schulen, Kindertageseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen, sich kostenfrei auf das Corona-Virus testen zu lassen, da sich das Abstandsgebot und auch die Mund-Nasen-Bedeckung im Alltag bei der Arbeit mit Kindern in Kitas oder der Kindertagespflege nicht oder nur eingeschränkt realisieren lassen. Testungen im Abstand von 14 Tagen sind für Lehrerinnen und Lehrer bis zum Beginn der Herbstferien möglich, für Fachkräfte in der Kinderbetreuung bis zum 8. Oktober.

Das Testangebot können sämtliche in der unmittelbaren Arbeit mit Kindern tätigen Personen in Tageseinrichtungen und Tagespflege in Anspruch nehmen. Zu jeder Testung muss der Arbeitnehmer jeweils eine neue Arbeitgeberbestätigung vorlegen.

Wir weisen darauf hin, dass angesichts der anlasslosen Testungen aus eigenem Antrieb der Angestellten die Termine in der Regel außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren sind.

Soweit ein Termin während der Arbeitszeit wahrgenommen werden muss, müssen die Angestellten hierfür im Rahmen von Gleitzeit Überstunden abbauen bzw. Urlaub einreichen. Für eine hiervon abweichende Freistellung bei Weitergewährung der Bezüge ohne entsprechenden Urlaub/Überstundenausgleich besteht angesichts der anlasslosen Testungen keine Veranlassung. Ferner müssen die Termine mit der entsprechenden Einrichtungsleitung vorab so koordiniert sein, dass der Regelbetrieb in der jeweiligen Einrichtung uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann. Für die bei ihm beschäftigten Lehrkräfte hat das Land vorgegeben, dass der Termin für den Test außerhalb der Zeiten der Lehrverpflichtung liegen muss.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2 – Dr.R./Bü./Rau./Ju.

Nach oben scrollen