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Corona-Überbrückungshilfen für öffentliche Unternehmen

Das Hessische Ministerium der Finanzen (HMdF) hat die Kommunalen Spitzenverbände darüber informiert, bei der Corona-November- und –Dezember-Hilfe des Bundes nach den Vollzugshinweisen auch öffentliche Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt sein können, sofern deren wirtschaftliche Tätigkeit vom corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 direkt, indirekt oder über Dritte betroffen ist, diese dauerhaft am Markt tätig sind und zum Stichtag 29.02.2020 mindestens einen Beschäftigten hatten. Als direkt betroffene Unternehmen gelten laut FAQ-Liste u.a. Messen, Museen, Schwimm- und Spaßbäder, Thermen, die ihren Betrieb aufgrund von Schließungsverordnungen einstellen mussten

Eine Antragstellung für die Novemberhilfe ist bis zum 31.01.2021 und für die Dezemberhilfe bis zum 31.03.2021 möglich. Bewilligungsstelle ist in Hessen das Regierungspräsidium Gießen. Der Antrag muss über einen „prüfenden Dritten“ gestellt werden (Steuerberater und -bevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer).

Die Anträge können zentral über ein bundeseinheitliches Internetportal durch einen beratenden Dritten (eigetragene Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in, vereidigte Buchprüfer*in und Rechtsanwält*innen) gestellt werden.

Nähere Informationen und einen ausführlichen FAQ-Katalog zu den Programmen finden Sie unter

www.überbrückungshilfe-unternehmen.de

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.

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