Das Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI) teilt zur Frage der Zulässigkeit von online- oder videoüberwachten Testverfahren als Testnachweis nach der Coronavirus-SchutzVO und nunmehr auch nach § 28b IfSG folgendes mit:
„Die Voraussetzungen des § 28b Abs. 1 IfSG werden durch ein solches Angebot nicht erfüllt. § 28b Abs. 1 IfSG verweist auf § 2 Nr. 7 Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO. Hier kommt nur der dortige Buchstabe c überhaupt in Betracht kommt. Voraussetzungen dafür ist, dass der Test von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV erbracht wird. Zwar mag es sich vorliegend bei derartigen Online-Angeboten um sog. „privilegierte Leistungserbringer“ handeln, der keine explizite Beauftragung benötigen. Das Angebot bewegt sich jedoch außerhalb der TestV. § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 TestV, weil dort ein vor Ort überwachter Selbsttest vorausgesetzt wird, was ein Video-Angebot qua Definition nicht ist. Dies ist auch die Meinung des BMG hierzu: Ein video-überwachter Selbsttest ist nach TestV nicht zulässig.
§ 2 Nr. 7 Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO rekurriert nach dem Wortlaut zwar (nur) auf einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV, dies kann jedoch nur so zu verstehen sein, dass es sich hier um ein nach TestV abrechenbares Angebot handeln muss.
Für die Testungen von Schülerinnen und Schülern ist das nicht anders zu beurteilen, da auch dort auf § 2 Nr. 7 Schutzmaßnahmen-AusnahmenVO verwiesen wird.“
Wir bitten um Kenntnisnahme.
