Aufgrund der Corona-Pandemie kam es ab Mitte März auch zur Schließung der Spielhallen in Hessen. Der Hessische Münzautomatenverband hatte dies zum Anlass genommen, an den Hessischen Städte- und Gemeindebund mit der Bitte heranzutreten, Billigkeitsmaßnahmen für Steuerforderungen der Spielapparatesteuer zu treffen. Zudem gibt es ein neues Musterschreiben, das die Aufsteller für ihre Widersprüche gegen die Festsetzung der Spielapparatesteuer im 1. Quartal 2020 übermitteln und mit dem eine Senkung der Spielapparatesteuer angemahnt wird.
Die Geschäftsstelle hat den Vorstoß des Münzautomatenverbandes mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass nach den allgemein geltenden Bestimmungen des § 222 der Abgabenordnung (AO), die über den Verweis in § 4 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) auch für die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Bezug genommen werden, eine Beurteilung des Einzelfalls erforderlich ist. Mit Blick auf die Spielapparatesteuer hatte die Geschäftsstelle des Weiteren argumentiert, dass diese nach den in unserem Satzungsmuster vorgesehenen Bestimmungen von vorneherein nur insoweit erhoben wird, soweit eine elektronisch gezählte Bruttokasse angefallen ist. Soweit Spielhallen geschlossen sind, fällt mithin von vorneherein keine Besteuerungsgrundlage an.
Aktuelle Widersprüche
Im Zuge der Abgabe der Steuererklärungen für das 1. Quartal 2020 kommt es nun nach Mitteilung aus einer Reihe von Mitgliedsstädten und –gemeinden dazu, dass die Abgabe der Steuererklärungen mit der Einlegung eines Widerspruchs gem. eines Musterschreibens verbunden wird. Im Widerspruch wird insbesondere geltend gemacht, dass die Spielapparatesteuer kalkulatorisch nicht mehr abwälzbar sei, da kein angemessener Unternehmergewinn mehr verbleibe. Insoweit wird im Widerspruchsschreiben auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 14.10.2015, Az.: 9 C 22.14 verwiesen.
Hierzu ist auszuführen, dass dieser Einwand und seine Tragweite in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bereits abgehandelt ist. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof – Hess.VGH – hat durch Beschluss vom 04.10.2018 (Az.: 5 C 295/18.N – wir berichteten im Eildienst Nr. 12 – ED 164 – vom 14.11.2018; die Entscheidung ist veröffentlicht in der Hessischen Städte- und Gemeindezeitung 2019, S. 118 ff.) folgendes ausgeführt:
- Entscheidend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Steuerlast sei, ob es dem Betreiber grundsätzlich weiter möglich sei, die Steuer in die wirtschaftliche Gesamtkalkulation als Kostenposition einzubeziehen und trotz einengender gewerbe- und glücksspielrechtlicher Rahmenbedingungen noch einen Gewinn zu erzielen.
- Das BVerwG hatte in seinem Urteil vom 14.10.2015 dazu u. a. ausgeführt, dass eine Übergangsregelung erforderlich sein könne, wenn ein steuerlicher Systemwechsel wie bspw. vom Stückzahlmaßstab zu einem das Einspielergebnis zu berücksichtigenden Steuermaßstab erfolge und der Gewerbetreibende zu einer zeitaufwändigen und kapitalintensiven Umstellung des Betriebsablaufs gezwungen sei.
- Die Voraussetzungen für eine Übergangsvorschrift hatte der HessVGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2018 aber verneint, zumal im Verfahren – genauso wie im aktuell vorliegenden Widerspruchsschreiben – lediglich pauschal behauptet wird, dass diese Voraussetzungen für eine solche kalkulatorische Abwälzbarkeit nicht mehr erfüllt waren.
Von daher sind die in den formularmäßig gestalteten Widerspruchsschreiben enthaltenen Ausführungen – mal wieder – nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der örtlichen Satzungsbestimmungen mit den dort meist vorgesehenen Steuersätzen von 10-22% der Bruttokasse in Frage zu stellen.
Stundungsmaßnahmen
Im Eildienst Nr. 3 – ED 38 – vom 19.03.2020 hatten wir über den sog. Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen berichtet, wo über die Vorgaben für die staatliche Verwaltung im Zusammenhang mit Steuerstundungen berichtet. Die maßgebliche Rechtsgrundlage aus § 222 AO ist über § 4 KAG auch für andere kommunale Abgaben anwendbar, also auch auf die Spielapparatesteuer. Die Finanzbehörden können nach § 222 Satz 1 AO Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
Diese gesetzlichen Vorgaben zur Gewährung von Stundungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise entbinden nicht von der Prüfung im Einzelfall. Die Steuerpflichtigen müssen mindestens einen Sachverhalt darlegen, aus dem sich plausibel ergibt, dass sie die Billigkeitsmaßnahme tatsächlich aufgrund der Corona-Krise benötigten. Die Stundungsbedürftigkeit ist daneben anhand geeigneter Unterlagen wie bspw. einer aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertung o. ä. zu belegen. Eine Stundung „auf bloßen Zuruf“ kann es nicht geben.
Festzuhalten bleibt:
Es ist im Ansatz durchaus nachvollziehbar, dass im Einzelfall Betriebe durch die verfügten Schließungen in wirtschaftliche Bedrängnis kommen könnten und demgemäß in begründeten Einzelfällen Stundungsmaßnahmen in Anspruch nehmen müssen. Das besagt aber nichts über die Rechtmäßigkeit des jeweils vor Ort bestehenden Steuersatzes. Von daher sollten die Steuerpflichtigen darauf hingewiesen werden, dass nach der bestehenden Rechtsprechung zur zulässigen Höhe der Sätze der Spielapparatesteuer dem Widerspruch nicht abgeholfen werden muss und im Einzelfall nach den allgemein geltenden Regelungen eine Stundung gewährt werden kann.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
