Startseite Corona-Kommunalpaketgesetz: Pauschalauszahlungen aus dem KIP, Ende des Schutzschirms und Ratenpause bei der Hessenkasse

Corona-Kommunalpaketgesetz: Pauschalauszahlungen aus dem KIP, Ende des Schutzschirms und Ratenpause bei der Hessenkasse

Das Gesetz über ein Corona-Kommunalpaket und zur Änderung des Gesetzes zur Förderung der digitalen kommunalen Bildungsinfrastruktur an hessischen Schulen (Corona-Kommunalpaket-Gesetz, vom 30. Juni 2020) ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 3. Juli 2020 (S. 462 ff.) veröffentlicht worden.

Wesentliche Inhalte für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind:

  1. Nach einer Neufassung von § 2 Abs. 4 des Kommunalinvestitionsprogrammgesetzes (KIPG) werden im Interesse der Stärkung der Liquidität der Kommunen die Darlehen in den Programmteilen Infrastruktur, Krankenhäuser und Komplementärfinanzierung Bundesprogramm von der WI-Bank bis zur Höhe der von den Kommunen oder Krankenhausträgern mitgeteilten voraussichtlichen förderfähigen Ausgaben pauschal ausgezahlt. Nach der Neuregelung gilt mit Zugang der Maßnahmenanmeldung bei der WI-Bank der Mittelabruf als erfolgt. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgter Bewilligung, frühestens am 15.08.2020, die Kommunen haben die Mittel bis spätestens 31. Dezember 2021 zu verausgaben. Für Krankenhausträger gilt, dass diese die Mittel bis spätestens 31.12.2022 verausgaben müssen.
     
  1. Ende des Schutzschirms: Nach § 3 n. F. des Schutzschirmgesetzes gelten die zwischen dem Land Hessen und den in der Anlage zum Schutzschirmgesetz antragsberechtigten Kommunen geschlossenen Konsolidierungsverträge über Maßnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs mit Wirkung zum 31.12.2019 als erfüllt.
     
  1. Das Hessenkasse-Gesetz wird in § 2 Abs. 6 um eine Regelung ergänzt, dass der Jahresbeitrag für das Jahr 2020 allen am Entschuldungsprogramm teilnehmenden Kommunen ohne Antragstellung hälftig gestundet wird. Die gestundeten Jahresbeiträge werden zu je 1/5 in den Jahren 2022 bis 2026 zusätzlich zu den in diesen Jahren zu erbringenden Jahresbeiträgen durch die Kommunen zurückgeführt (so die neue gesetzliche Vorgabe). Grundsätzliche Änderungen gegenüber den im Eildienst Nr. 6 – ED 118 – vom 17.06.2020 mitgeteilten Inhalten des diesbezüglichen Gesetzentwurfs haben sich mithin nicht ergeben. Die gesetzlich angeordnete hälftige Ratenpause beim Eigenbeitrag für das Entschuldungsprogramm der Hessenkasse lässt die Möglichkeit, im Einzelfall eine weitergehende Ratenpause zu beantragen, unberührt.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

 

Abteilung 1.2-Dr.R./Rau./Ju.                                                   

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