– Sofort-Info 7.1.2021 –
Die Hessische Landesregierung hat in Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 5.1.2021 die nachfolgenden Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie getroffen. Die Beschlüsse sind durch entsprechende Anpassungen der Corona-Verordnungen umgesetzt. Sie sind in einer Pressemitteilung des Landes so zusammengefasst:
Private Treffen dürfen dann mit nur noch einem Hausstand und einer weiteren Person stattfinden. Kinder zählen mit. Das ist (bezüglich der „mitzählenden Kinder,“ die Geschäftsstelle) die Regelung, die im Frühjahr 2020 auch so gegolten hat. Weiterhin erlaubt ist wie bisher die Begleitung und Betreuung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Personen. Die Einschränkung gilt auch nicht im Rahmen der gegenseitigen Übernahme der Kinderbetreuung durch höchstens drei Familien (familiäre Betreuungsgemeinschaft), wenn die sozialen Kontakte im Übrigen nach Möglichkeit reduziert werden.
Um bspw. Tagesausflüge und überlaufene touristische Ziele zu vermeiden, wird für Gebiete mit einer Inzidenz von über 200 der Bewegungsradius auf 15 Kilometer eingeschränkt.
Schulen und Kinderbetreuung
Hier bleibt es beim von Hessen eingeschlagenen Weg, die Maßnahmen werden verlängert: Schülerinnen und Schüler sollen bis Klasse 6, wo immer möglich, dem Präsenzunterricht fernbleiben. Ab Jahrgangsstufe 7 gibt es mit der Ausnahme von Abschlussklassen Distanzunterricht. Klassenarbeiten finden in der Regel nicht statt.
Kitas sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeiten in Anspruch genommen werden.
Wer Kinder daheim betreut, kann bis zu zehn zusätzliche Tage Kinderkrankengeld je Elternteil geltend machen.
Alten- und Pflegeheime
In Alten- und Pflegeheimen sind weiterhin streng alle Hygieneregeln einzuhalten. Angehörige sollen nur nach Tests in die Einrichtungen dürfen. Bund und Länder wollen unterstützen, indem sie eine Initiative starten, um freiwillige Kräfte zur Unterstützung vor Ort zu rekrutieren.
Weitere Regelungen
Die Novemberhilfen sollen zügig ab dem 10. Januar erfolgen. Die Überbrückungshilfen des Bundes sollen im ersten Quartal fließen.
Die bestehende Quarantänepflicht bei Einreise aus einem Risikogebiet wird um die Pflicht zu Tests erweitert. Bei Einreise gilt die Testpflicht binnen 48 Stunden vor Anreise oder direkt nach der Einreise.
Ergänzende Hinweise aus Erörterungen mit der Landesregierung:
- Erläuternd zu den Kontaktbeschränkungen
Die viel diskutierte Einschränkung des Aktionsradius auf 15 km vom Wohnort wird in Hessen dergestalt umgesetzt, dass gezielt tagestouristische Ausflüge in Landkreisen beschränkt werden sollen, in denen die 7-Tage-Inzidenz über 200 liegt.
In den öffentlichen Erläuterungen gegenüber den Medien wurde mit Blick auf die Kontaktbeschränkungen folgende Differenzierung zwischen dem öffentlichen Raum und im privaten Bereich dargestellt (Quelle: https://www.hessenschau.de/der-tag-in-hessen/corona-kabinett-beschliesst-neue-regeln–awo-wiesbaden-vor-zerschlagung–eintracht-vor-entscheidenden-wochen,der-tag-in-hessen-mittwoch-212.html#Corona):
„Das Corona-Kabinett der Landesregierung hat am Mittwoch die neuen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung festgelegt. Demnach werden die Kontakte ab kommendem Montag weiter eingeschränkt. Künftig sollen sich im öffentlichen Raum nur noch Angehörige eines Hausstandes mit einer weiteren Person treffen können. Im häuslichen Bereich sei die Regelung als dringende Empfehlung zu verstehen, sagte Ministerpräsident Volker Bouffier auf einer Pressekonferenz am Mittwoch. Außerdem dürfen Personen aus Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 200 einen Bereich von 15 Kilometern rund um ihren Wohnsitz nur noch aus triftigem Grund verlassen.“
Wie gehabt, bleibt es also – wie schon in § 1 Abs. 4 der Corona-Kontaktbeschränkungsverordnung – für den privaten Bereich bei der dringenden Empfehlung zur Kontaktreduzierung.
- Zu den Kitas
Es gibt kein Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen seitens des Landes. Es gibt demnach auch keine Notbetreuung, sodass auch dafür keine rechtsverbindlichen Kriterien seitens des Landes vorliegen. Der allgemeine Anspruch auf Kinderbetreuung nach dem SGB VIII bleibt daher rechtlich grundsätzlich uneingeschränkt bestehen.
Es wird lediglich an Eltern und Kindertageseinrichtungen appelliert, die Kinderbetreuung auf ein Minimum zu reduzieren. Wer jedoch die Kinderbetreuung, die vor Ort angeboten wird, in Anspruch nehmen möchte, kann dies tun. In der konsolidierten Lesefassung vom 16. Dezember 2020 für die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus ist unter § 2 lediglich folgender Einschub erfolgt:
„(1a) Die Einrichtungen nach Abs. 1 sollen nur in Fällen dringender Betreuungsnotwendigkeit in Anspruch genommen werden.“
Aufgrund dieser Rechtslage bestehen somit keine Kriterien für eine Notbetreuung und auch keine Rechtsgrundlage für das Verlangen von Arbeitgeberbescheinigung bzgl. der Urlaubsansprüche etc..
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 1.2 – Dr.R./Rau./Ju.
