Startseite BVerwG: Nur öffentlich verantwortete Flüchtlingsunterbringung bauplanungsrechtlich privilegiert

BVerwG: Nur öffentlich verantwortete Flüchtlingsunterbringung bauplanungsrechtlich privilegiert

Die planungsrechtliche Begünstigung nach § 246 Abs. 9 BauGB für Vorhaben, die der Unterbringung von Geflüchteten oder Asylbegehrenden dienen, kommt nur Bauvorhaben zugute, mit denen die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung genügen will. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2019 entschieden (Urteil vom 21.02.2019, Az.: 4 C 9.18).

Die Klägerin begehrte vorliegend von der beklagten Stadt K. eine Baugenehmigung für den Bau einer Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Außenbereich. Die Stadt sah keinen Bedarf für eine solche Einrichtung und lehnte den Bauantrag ab. Die auf Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

VGH Kassel hält Bau für unzulässig und verneint Privilegierung

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel ließ der Bau die Erweiterung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten und war daher unzulässig. Die Klägerin könne sich nicht auf § 246 Abs. 9 BauGB berufen, der – befristet bis zum 31.12.2019 – den Bau von Flüchtlingsunterkünften erleichtert. Die Norm begünstige allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung. Private Vorhaben seien nur privilegiert, wenn die öffentliche Hand einer eigenen Unterbringungsverpflichtung in dem privaten Vorhaben nachkommen wolle. Daran fehle es.

Entscheidung des BVerwG

Diese Auffassung hat das BVerwG bestätigt. § 246 Abs. 9 BauGB begünstige Vorhaben, die der “Unterbringung” von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen. Unterbringung sei nur die öffentlich verantwortete Unterbringung, sei es in Bauten der öffentlichen Hand, sei es in privaten Unterkünften. Dies folge aus dem fachsprachlichen Wortlaut und den Gesetzgebungsmaterialien. Es müsse daher durch Abstimmung mit der öffentlichen Hand oder in sonstiger Weise hinreichend gesichert sein, dass ein Bau für die öffentlich verantwortete Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden genutzt werden wird. Anderenfalls komme § 246 Abs. 9 BauGB einem Vorhaben nicht zugute.

Anmerkung des DStGB

Die vorliegende Entscheidung des BVerwG sorgt in einem wichtigen Punkt für Klarheit: Unter „Unterbringung“ im Sinne des § 246 Abs. 9 BauGB ist nur die öffentlich verantwortete Unterbringung, sei es in Bauten der öffentlichen Hand, sei es in privaten Unterkünften, zu verstehen. Ob die vorliegende Regelung vom Gesetzgeber gegebenenfalls über den 31.12.2019 hinaus verlängert wird, kann derzeit nicht gesagt werden. Das federführende Bundesbauministerium (BMI) stand bislang derartigen Vorschlägen, auch in Bezug auf die Regelungen des § 246 Abs. 8 und § 246 Abs. 12 und 13 BauGB, eher ablehnend gegenüber.

Nach § 246 Absatz 9 BauGB können bis zum 31. Dezember 2019 der Zulässigkeit eines Vorhabens, das der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dient, die in § 35 Absatz 4 Satz 1 genannten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden, da die Vorschrift die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 BauGB („Begünstigung“) bis dahin für entsprechend anwendbar erklärt.

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0919 vom 1. März 2019)

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