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BVerwG: Keine Fertigstellungsfrist in vorhabenbezogenem Bebauungsplan

Das BVerwG hat sich mit Urteil vom 09. Februar 2017 – 4 C 4.16 – zur Fertigstellungsfrist in vorhabenbezogenen Bebauungsplänen wie folgt geäußert:

  1. § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB ermöglicht die Festsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dass in einem Durchführungsvertrag konkretisierte Vorhaben nur für eine bestimmte Dauer zulässig sind, nicht aber, dass sie in einer bestimmten Zeit errichtet werden müssen.
  2. Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 2 BauGB kann eine Baugenehmigung ohne das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt werden.

 

Problem/Sachverhalt

Ein Investor plant die Errichtung eines Autohauses. Hierzu stellte die Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf und schloss mit dem Investor einen Erschließungs- und Durchführungsvertrag. In diesem wurde eine Umsetzung des Bauvorhabens bis zum 30. September 2009 vorgesehen. Auf dieser Basis wurde im Einvernehmen mit der Gemeinde dem Investor eine Baugenehmigung erteilt. Doch das Bauvorhaben wurde nicht binnen dieser Frist umgesetzt. Der Investor beantragte die einmalige Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Durchführungsvertrags. Die Gemeinde stimmte dem zu. Dann kam es zu einem zweiten Verlängerungsantrag, dem die Gemeinde dann nicht mehr zustimmte; sie ließ den Durchführungsvertrag auslaufen, beschloss die Aufhebung des vorhabebezogenen Bebauungsplans und beantragte beim Landratsamt die Zurückstellung des Antrags zur Verlängerung der Baugenehmigung. Dennoch beschied das Landratsamt den Verlängerungsantrag des Investors positiv. Der Investor machte sich derweil an die Umsetzung der Baugenehmigung. Dagegen klagte die Gemeinde. 

Entscheidung

Die erste Instanz wies die Klage zurück. Nach der Berufung erhielt die Gemeinde teilweise Recht. Dagegen legte der Investor mit Erfolg Revision ein. Das BVerwG weist die Berufung vollständig zurück und stellt klar, dass zwar der Gesetzgeber den Plangebern durch § 12 Abs. 3, 3a BauGB erhebliche Freiheiten einräumt. Diese Freiheiten dürfen jedoch nicht überdehnt und entgegen der Gesetzessystematik ausgelegt werden. Aus § 12 Abs. 3, 3a i. V. m. Abs. 6 BauGB ergibt sich, dass es zwar den Plangebern möglich sein soll, die Festsetzungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch einen Durchführungsvertrag zu konkretisieren.

Jedoch dürfen in einem Bebauungsplan nicht Fristen festgesetzt werden, binnen derer die Errichtung des Vorhabens zu erfolgen hat. Diese Fristen sind im Durchführungsvertrag aufzunehmen. Läuft die Frist des Durchführungsvertrags aus, so bleibt der vorhabenbezogene Bebauungsplan bis zu seiner formellen Aufhebung wirksam. Folglich bleiben Bauvorhaben genehmigungsfähig, die sich im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans bewegen. Hier waren hinreichende Festsetzungen im Bebauungsplan verblieben (Gewerbegebiet), die die Genehmigungsprüfung des Autohauses zuließen. Das Einvernehmen der Gemeinde für die Genehmigung solcher Vorhaben ist nicht einzuholen, da § 30 Abs. 2 BauGB gerade nicht in den Anwendungsbereich von § 36 BauGB fällt. Die planende Gemeinde hat hier den Inhalt des § 12 Abs. 3a BauGB missverstanden, da er gerade nicht die Festsetzung von Fristen zur Errichtung von Vorhaben erlaubt; er regelt die Festsetzung der Existenzdauer eines Bauvorhabens. 

Praxishinweis

Die Entscheidung schildert die Intention des Gesetzgebers, Reglungen zur Planungsfreiheit zur Innenstadtverdichtung zu schaffen und enthält den Tipp: Im Durchführungsvertrag ist explizit zu regeln, dass mit Ablauf der Durchführungsfrist der Vertrag erlischt. Dann erlöschen auch die im Durchführungsvertrag geregelten Vorgaben zur Zulässigkeit eines Vorhabens.

(Quelle: IBR 2017, 400)

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 2917 vom 21. Juli 2017)

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