Startseite BVerwG: Haftung nach dem Umweltschadensgesetz – Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

BVerwG: Haftung nach dem Umweltschadensgesetz – Keine Zurechnung eines Gutachterverschuldens

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 21. September 2017 – Az.: 7 C 29.15 – entschieden, dass bei der verschuldensabhängigen Haftung für Umweltschäden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt werden. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet. Auch wenn sich die Klage gegen ein Bundesland richtete, sind die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe auch für Kommunen relevant.

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks unter anderem mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung naturschutzfachlicher Ausgleichsmaßnahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungs- und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrichterlichen Beurteilung eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz verneint. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters kann ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umweltschadensgesetz trifft eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit.

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 3917 vom 29. September 2017)

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