Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 17. Mai 2018 Urteile (BVerwG 4 CN 9.17 und BVerwG 4 CN 10.17) des Oberverwaltungsgerichts Münster bestätigt, mit denen der Bebauungsplan RegioPort Weser I für unwirksam erklärt worden ist.
Der Bebauungsplan erfasst ein knapp 92 ha großes Areal nördlich des Mittellandkanals, das teils im Gebiet der Stadt Minden und teils im Gebiet der Stadt Bückeburg liegt. Er dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau eines Hafens für den Containerumschlag und von ergänzendem hafenaffinem Gewerbe. Aufgestellt worden ist der Plan vom Planungsverband RegioPort Weser, dem neben den Städten Minden und Bückeburg der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg angehören.
Die Eigentümerin eines dem Plangebiet benachbarten Grundstücks und die Stadt Porta Westfalica haben den Plan gerichtlich angefochten. Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Normenkontrollanträgen stattgegeben. Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil der Planungsverband RegioPort Weser nicht fehlerfrei gebildet worden sei und deshalb rechtlich nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der vorinstanzlichen Entscheidung angeschlossen und mit dem Oberverwaltungsgericht die Gründungssatzung des Planungsverbandes beanstandet. Nach der Satzung seien die Träger der gemeindlichen Planungshoheit, die Städte Minden und Bückeburg, selbst dann nicht in der Lage, sich mit ihren planerischen Vorstellungen gegen abweichende Vorstellungen der am Verband beteiligten Landkreise durchzusetzen, wenn sich alle ihre Vertreter einig seien.
Anmerkung:
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unterstreicht, dass im Falle der Bildung eines kommunalen Planungsverbandes in der zugrunde liegenden Satzung sichergestellt werden muss, dass die Letztverantwortung für die Bauleitplanung bei den beteiligten Städten und Gemeinden verbleibt. Insoweit stärkt die Entscheidung auch die kommunale Selbstverwaltung.
(Quelle: DStGB Aktuell 2118, Städtebau, Vergabe und Umwelt, Ausgabe vom 25.05.2018)
