Das BVerwG hat mit Urteil vom 10. September 2015 – 4 CN 8.14 – Ausführungen zur städtebaulichen Erforderlichkeit im Hinblick auf den Ausschluss von Nutzungen in einem Gewerbegebiet gemacht und dabei der planenden Gemeinde einen großen Geltungsspielraum eingeräumt. Nach dem BVerwG ist der festgesetzte Ausschluss einzelner Nutzungen eines Gewerbegebiets bereits dann im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, wenn sich die Gemeinde im Rahmen ihrer durch Planungsziele konkretisierten städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen hält und den Festsetzungen in Bezug auf diese Ziele Förderpotenzial zukommt. Den Ausschluss sämtlicher Nutzungen, die die städtebauliche Zielsetzung in gleicher Weise gefährden, fordert § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht.
Sachverhalt
Es geht in einem Normenkontrollverfahren um einen Bebauungsplan des Antragsgegners (Agg), in dem er ein Gewerbegebiet festsetzt, in dem Lagerhäuser, Speditionen und Einzelhandelsläden und Tankstellen sowie Ausnahmen für Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Das Gewerbegebiet überplant ein überwiegend bebautes, industriell und gewerblich genutztes Gebiet. Der Agg verfolgt mit den Festsetzungen das Ziel, langfristig ein hochwertiges Gewerbegebiet ohne strukturelle Störungen zu etablieren, das Dienstleistungsbetrieben und produzierendem Gewerbe vorbehalten ist. Ferner soll der Einzelhandel im Ortskern gestärkt werden. Dagegen wendet sich der Antragsteller, der Eigentümer von Flächen im Plangebiet ist, die teilweise an Einzelhandels-, Lager- und Speditionsbetriebe vermietet sind. Der VGH gibt ihm Recht. Die Festsetzungen, die den Ausschluss einzelner Betriebe betreffen, seien städtebaulich nicht gerechtfertigt, weil nicht alle Betriebsformen ausgeschlossen seien, die den Zielen des Agg entgegenstünden. Dagegen richtet sich die Revision des Agg.
Entscheidung
Das BVerwG gibt der Revision Recht und verweist den Rechtsstreit an den VGH zurück! Eine Planung sei nur dann nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt, wenn für sie überhaupt keine städtebauliche Plankonzeption existiere, sie einer solchen Plankonzeption gar widerspreche oder mit ihr Ziele verfolgt würden, die mit den Mitteln des BauGB nicht verwirklicht werden dürften. Es gehe bei dieser Norm nur um eine erste, allerdings strikt bindende Schranke für die Bauplanung, die lediglich „grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe” ausschließe. Der Ausschluss einzelner Nutzungen in einem Gewerbegebiet sei damit schon dann städtebaulich gerechtfertigt, wenn er zur Förderung der von der Gemeinde verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen geeignet sei. Das sei bei der Planung des Agg der Fall. Wie die städtebauliche Konzeption einer Gemeinde darüberhinausgehend realisiert werde, werde im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der jeweils konkret betroffenen öffentlichen und privaten Belange entschieden und unterliege bei der rechtlichen Prüfung den Regeln zum Abwägungsgebot. Dies alles gelte auch für eine Planung, die sich auf ein von der Gemeinde beschlossenes städtebauliches Entwicklungs- und Einzelhandelskonzept begründe. Auch ein solches Konzept binde die Gemeinde nicht strikt, sondern begründe nur einen Belang im Sinne des Abwägungsgebots. Ob die Abwägung im konkreten Fall rechtlich korrekt war, konnte das BVerwG nicht entscheiden.
Praxishinweis
Die Entscheidung beleuchtet plastisch das Verhältnis von städtebaulicher Erforderlichkeit und Abwägungsgebot und ordnet auch städtebauliche Entwicklungskonzepte in diese Systematik unter Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 27. März 2013 ein. Der planenden Gemeinde wird (erneut) ein umfassender Spielraum für die konkrete Planung gewährt, die nur durch das Abwägungsgebot begrenzt wird. (Quelle: IBR 2016,, 114)
(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 0616 vom 12. Februar 2016)
