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BVerwG: Anspruch auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung für Kulturdenkmal?

Das BVerwG hat mit Beschluss vom 28.07.2016 – 4 B 12.16 – die Voraussetzungen an die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für ein Kulturdenkmal wie folgt konkretisiert:

Die Privatnützigkeit des Eigentums an einem Baudenkmal wird nahezu vollständig beseitigt, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann. Es ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, dem Eigentümer eines Denkmals die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufzubürden. Dies gilt auch für die praktische Möglichkeit einer Veräußerung. 

Problem / Sachverhalt

Die Eigentümer eines leer stehenden Wohnhauses, das als Kulturdenkmal dem sächsischen Denkmalschutzgesetz unterliegt, begehren die Erteilung einer Abbruchgenehmigung für das Gebäude. Diese wird abgelehnt. Die Klage bleibt vor dem Verwaltungsgericht und dem OVG erfolglos. Einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat das OVG verneint, weil die Erhaltung des Kulturdenkmals den Eigentümern zumutbar sei und sie jedenfalls nicht dargelegt hätten, dass sie dieses nicht zu einem angemessenen Preis veräußern könnten. Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung haben die Eigentümer Beschwerde zum BVerwG erhoben. 

Entscheidung

Die Rechtssache habe, so der Senat, nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimesse; andere Gründe zur Zulassung der Revision lägen nicht vor. Die Eigentümer wollten in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob dem Denkmaleigentümer im Lichte des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG neben dem Nachweis der Unwirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungskosten angesonnen werden könne, sich um den Verkauf seines denkmalgeschützten Objekts zu bemühen. Diese Frage sei indes in der Rechtsprechung beantwortet. Das BVerfG ordne die gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals im Regelfall nicht als unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers ein. Anderes gelte, wenn für ein Denkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr bestehe und es praktisch auch nicht veräußert werden könne. Durch die Kombination dieser beiden Umstände werde die “Privatnützigkeit” des Eigentums nahezu vollständig beseitigt. Mit Hinzutreten einer denkmalschutzrechtlichen Erhaltungspflicht werde aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse tragen müsse, ohne die Vorteile aus einer privaten Nutzung ziehen zu können. Das BVerfG habe es ferner für mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar erklärt, wenn dem Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer vernünftigen Nutzungsmöglichkeit sowie hier die praktische Unveräußerlichkeit auferlegt werde. Diesen Grundsätzen des BVerfG habe sich das OVG zu Recht angeschlossen. Der erforderliche gerechte Ausgleich zwischen schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und den Belangen des Gemeinwohls werde erzielt, wenn die praktische Möglichkeit eines Verkaufs die Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht begründe, obwohl eine objektbezogene Wirtschaftlichkeitsberechnung zu einem negativen Ergebnis gelange.

Praxishinweis

In der Praxis dürfte es häufig schwerfallen, das Fehlen einer praktischen Verkaufsmöglichkeit von Kulturdenkmälern in Erfüllung der dem Eigentümer zugewiesenen Darlegungs- und Beweislast zu belegen. Es liegt nahe, hier konkrete, geeignete, aber gescheiterte Veräußerungsversuche zu fordern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass potenzielle Erwerber unter Umständen auch bei negativer Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Erhalt des Denkmals bereit sein könnten, etwa aufgrund abweichender Risikoaffinität, eines besonderen „Affektionsinteresses” am Denkmal oder anderer Berechnungen.

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 4716 vom 25.11.2016)

 

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