Startseite BVerwG: Allein Umsatzinteresse kann Sonntagsöffnung von Geschäften nicht rechtfertigen

BVerwG: Allein Umsatzinteresse kann Sonntagsöffnung von Geschäften nicht rechtfertigen

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 17. Mai 2017 (Az.: 8 CN 1.16) auf den Normenkontrollantrag einer Gewerkschaft entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe der Ladenöffnung an einem Sonntag unwirksam war. Die Verordnung sah vor, dass am 29. Dezember 2013 sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften, ohne hierfür einen sachlichen Grund zu nennen. 

Umsatz- und Shoppinginteresse allein nicht ausreichend 

Die zur Prüfung gestellte Rechtsverordnung war laut BVerwG rechtswidrig, weil § 10 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) sie bei der gebotenen grundgesetzkonformen Auslegung nicht rechtfertigt. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz, das den Normenkontrollantrag abgelehnt habe (vgl. LKRZ 2014, 470), sei zwar im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass jede Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag für sich genommen nach § 10 LadöffnG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 S. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein muss. Entgegen der Auffassung des OVG seien die bundesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Sonntagsschutzes jedoch nicht schon erfüllt, wenn der Verordnungsgeber alle für und gegen die Ladenöffnung sprechenden Belange berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtabwägung vertretbar gewichtet hat. Als Sachgrund reiche das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. 

Bei Verordnungserlass kein ausreichender Sachgrund für Sonntagsöffnung gegeben 

Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse müsse hinreichend gewichtig sein, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen. Ein solcher Sachgrund für die in Rede stehende stadtgebietsweite sonntägliche Ladenöffnung habe bei Erlass der Verordnung jedoch nicht vorgelegen, so das BVerwG. Der nachträglich im Gerichtsverfahren angeführte Silvestermarkt sei damals noch nicht einmal beantragt gewesen. 

Anmerkung des DStGB 

Anlässlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Freigabe der sonntäglichen Ladenöffnung durch die Stadt Worms im Dezember 2013 (8 CN 1.16) spricht sich der DStGB für eine Erweiterung der kommunalen Entscheidungsspielräume bei der Ladenöffnung aus: 

Hinsichtlich der Ladenöffnungszeiten sollten die Länder den Kommunen einen größeren Entscheidungsspielraum einräumen. Zwar schafft eine Verlängerung und Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten allein noch keine Revitalisierung der Innenstädte, jedoch kann sie zusammen mit Einzelhandels- und Stadtmarketingkonzepten, die die Kommunen zusammen mit dem Handel aufstellen, ein wichtiger Mosaikstein sein. 

Städte und Gemeinden können die Bedürfnisse der Verbraucher und des Handels „vor Ort“ am besten einschätzen. Eine Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten allein zugunsten des Handels wäre daher abzulehnen. 

Sonn- und Feiertage als Tage der Erholung beziehungsweise als Teil unserer christlichen Kultur sollten zudem grundsätzlich verkaufsfrei bleiben. Gelegentliche Sonntagsöffnungen müssen aber möglich sein. So kann den regionalen und lokalen Besonderheiten am besten Rechnung getragen und Ortskerne vor einer weiteren Verödung bewahrt werden. Es ist wichtig, unsere Innenstädte auch außerhalb der gewohnten Öffnungszeiten wieder zu lebendigen Orten des Handels, der Kultur, des Arbeitens und der Freizeit zu machen. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat unterstrichen, dass es – auf der Grundlage der jeweiligen Ladenöffnungsgesetze der Länder – grundsätzlich eines hinreichenden öffentlichen Interesses bedarf, um eine sonntägliche Ladenöffnung zu rechtfertigen. Allein das Umsatzinteresse des Handels und das Shoppinginteresse der Kundschaft reichen als Sachgrund regelmäßig nicht aus. Daher kann die Durchführung von Stadtfesten, Traditionsveranstaltungen mit lokalem Bezug, Märkten oder regionalen Kulturevents im Einzelfall ein Anknüpfungspunkt für die Freigabe der Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen sein.

Nach oben scrollen