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BV-Stellungnahme zur Mantelverordnung

Die Bundesvereinigung der kommunale Spitzenverbände hat mit Datum vom 06.03.2017 zum Entwurf einer Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und -Altlastenverordnung sowie zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung (sogenannte Mantelverordnung) Stellung genommen.

Mit der Ersatzbaustoffverordnung sollen die Bedingungen zum Einsatz von Ersatzbaustoffen (zum Beispiel Boden, Bauschutt oder Schlacken) bundeseinheitlich geregelt und auf eine rechtsverbindliche Grundlage gestellt werden. Die Bundesvereinigung begrüßt daher, dass der vorliegende Entwurf alle relevanten Einsatzgebiete – von der Verfüllung von technischen Bauwerken bis zu Abgrabungen von mineralischen Abfällen – zusammenfassen will. Darüber hinaus wird die Gruppe der mineralischen Abfälle mit der Verordnung klar definiert. Das gilt auch für Bedingungen, unter denen mineralische Abfälle aus dem Abfallregime entlassen werden können.

Nach Auffassung der kommunalen Spitzenverbände liegt in diesem umfassenden Ansatz allerdings auch zugleich die größte Schwäche des Entwurfs. Aufgrund der Vielzahl von Differenzierungen der Materialien, Materialklassen und Verwendungszwecke zeigt sich der Entwurf unüberschaubar und damit in der vorgelegten Fassung für den Verwaltungsvollzug als ungeeignet. Hinzu kommt, dass die ursprünglich im Rahmen der Mantelverordnung geplante Änderung der Grundwasserverordnung nunmehr ausgekoppelt und in einem eigenständigen Verfahren weiter verfolgt werden soll.

Die Bundesvereinigung hat sich daher für eine eingehende Überarbeitung vor allem mit dem Ziel der Vereinfachung ausgesprochen, um den zuständigen kommunalen Behörden im Ergebnis vollzugsfähige Rechtsvorschriften an die Hand geben zu können. Zwecks weiterer Einzelheiten verweisen auf die ausführliche Stellungnahme, die bei Interesse im Internet unter www.dstgb.de (Rubrik: Schwerpunkte / Abfallwirtschaft / Aktuelles) abgerufen werden kann.

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1117 vom 17. März 2017)

 

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