Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat zum Entwurf der LAGA-Mitteilung 36 – Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“ Stellung genommen. Insbesondere sollen die Regelungen der der LAGA-Mitteilung zugrunde liegenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) 1:1 umgesetzt und erläutert werden, ohne dass zusätzliche Anforderungen durch die Vollzugshilfe statuiert werden.
Die Stellungnahme finden Sie nachfolgend im Wortlaut:
„Anrede,
für die Zusendung des Entwurfs der LAGA-Mitteilung 36 – Vollzugshilfe „Entsorgungsfachbetriebe“ (Stand: 24.05.2017) und die hiermit verbundene Gelegenheit zur Stellungnahme danken wir Ihnen. Aus Sicht der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist wichtig, dass im Rahmen der LAGA-Mitteilung 36 die Regelungen der zugrunde liegenden Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) nur 1:1 umgesetzt und erläutert werden, ohne dass zusätzliche Anforderungen durch die Vollzugshilfe statuiert werden. Zu dem Entwurf haben wir im Einzelnen die folgenden Anmerkungen:
Zu I.2 Begriffsbestimmungen (§ 56 KrWG und § 2 EfbV)
In den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 EfbV hat der Verordnungsgeber die Bezeichnung „Inhaber“ gewählt. Der Entwurf der Vollzugshilfe verwendet dagegen die Bezeichnung „Betriebsinhaber“. Nach unserer Auffassung wäre es vorzugswürdig, in der Vollzugshilfe die gleiche Bezeichnung wie in der Verordnung zu verwenden.
Zu II.1 Betriebsorganisation (§ 3 EfbV)
Es wird angeregt, im Rahmen der Vollzugshilfe für die Organisationspläne vorzugeben, dass der Übersichtlichkeit halber der letzte Stand der Änderung in den Organisationsplänen mit Änderungsdatum klar erkennbar ist.
Zu II.2 Ausstattung (§ 4 EfbV)
Unter der Überschrift „Verantwortliche Personen“ heißt es in dem Entwurf: „… die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person muss im Regelfall arbeitstäglich anwesend sein.“ Die Konkretisierung ist in Ansehung des Textes der EfbV als überschießend zu werten. Wir schlagen daher vor, die Formulierung „in der Regel arbeitstäglich“ in „regelmäßig“ zu ändern.
Zu II.3 Betriebstagebuch (§ 5 EfbV)
In dem Abschnitt zum Betriebstagebuch findet sich folgende Formulierung: „… das Betriebstagebuch ist regelmäßig (möglichst wöchentlich) durch den Inhaber oder die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortliche Person zu überprüfen.“ Eine „möglichst monatliche“ Überprüfung ist nach unserer Auffassung ausreichend.
Zu II.6 Anforderungen an die Durchführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit, Beauftragung Dritter (§ 7 EfbV)
Es wird angeregt, dass die Vollzugshilfe den unbestimmten Rechtsbegriff einer Beauftragung in „einem insgesamt unerheblichen Umfang“ zu Erleichterung der praktischen Umsetzung weiter konkretisieren sollte. Dies könnte beispielsweise in Form der Festlegung einer konkreten Zahl (z. B. x % des Gesamtvolumens des jeweiligen Auftrags) erfolgen.
Zu VI.5 Mitteilungs- und Informationspflichten an die Behörden (§ 21 Abs. 2 EfbV)
In diesem Abschnitt wird die interne Qualitätskontrolle der TÜO und EG behandelt. Auch das Recht der Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde, sich Unterlagen, welche die Einhaltung der §§ 17-20 EbfV belegen, vorlegen zu lassen, wird hier beschrieben. Im Rahmen dieser Kontrolle wäre es aus behördlicher Sicht wünschenswert, wenn auch die nach § 21 Abs. 3 EbfV zu führenden Verzeichnisse angefordert werden könnten.
Zu VII.1 Durchführung der Überwachung (§ 22 EfbV)
- a) Nach § 22 Abs. 3 EfbV sind die Zustimmungsbehörde und die Überwachungsbehörde berechtigt, an Vor-Ort-Terminen nach § 22 Abs. 2 EfbV teilzunehmen. Dazu hat ihnen die TÜO oder die EG auf Verlangen den Vor-Ort-Termin mitzuteilen.
In dem Abschnitt „Teilnahme der Zustimmungs-/Anerkennungs- oder Überwachungsbehörde (§ 22 Abs. 3 EfbV)“ des Entwurfs wird ausgeführt, dass die Behörden dazu „rechtzeitig den geplanten Überwachungstermin zu erfragen“ haben. Anstelle der Erfragung eines für die Behörde, zumindest in näherer Zeit nicht vorhersehbaren, einzelnen Ortstermins des Sachverständigen könnte es in bestimmten Fällen eines zu zertifizierenden Standorts angebracht sein, das Verlangen zur Mitteilung von Vor-Ort-Terminen auch in der Form zum Ausdruck zu bringen, dass solche Termine stets mitgeteilt werden und die Behörden darüber rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.
Hinsichtlich der Mitteilungspflichten ist beispielhaft auf Betriebe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AltfahrzeugV zu verweisen, bei denen gemäß § 7 Abs. 3 AltfahrzeugV der Sachverständige den Überprüfungstermin mindestens 14 Tage vor der Überprüfung mitzuteilen hat, ohne dass dazu ein Verlangen der Überwachungsbehörde zu äußern ist.
- b) In dem Abschnitt „Wechsel der Sachverständigen (§ 22 Abs. 5 EfbV)“ wird ausgeführt, dass der laut Verordnung vorgeschriebene Wechsel des Sachverständigen nur einmalig nach fünf aufeinander folgenden Zertifizierungsprüfungen stattfinden muss, um im Anschluss im siebten Folgejahr dann wieder durch den ursprünglichen Prüfer erfolgen zu können. Der Verordnungstext selbst lässt dies offen. Aus Sicht der Überwachungsbehörden dürfte das in dem Entwurf beschriebe Verfahren nicht ausreichen, um einer gewissen „Betriebsblindheit“ des zu prüfenden Betriebes gegenüber entgegen zu wirken. Hier sollte unbedingt auf ein ausreichendes Rotationsverfahren hingewirkt werden. Da eine TÜO oder EG auch immer ein Zusammenschluss aus mehreren Sachverständigen darstellt, sollte dies auch kein Problem sein.
Zu VII.2 Überwachungsbericht (§ 23 EfbV)
Der Entwurf sieht vor, dass die zu erstellenden Überwachungsberichte von der TÜO oder EG unverzüglich nach der Erstellung an die Zustimmungs- bzw. Anerkennungsbehörde zu übersenden sind. Aus behördlicher Sicht wird angeregt, dass in den Vollzugshinweisen auch eine Übergabe an die zuständige Überwachungsbehörde berücksichtigt werden sollte.
Zu VIII.1 Teilzertifizierung (§ 24 Abs. 1 EfbV)
Dieser Abschnitt stellt klar, dass ein Sachverständiger zwar einen Betriebsteil (Standort oder Tätigkeit) separat betrachten kann, aber nicht außer Acht lassen darf, wenn er Kenntnisse über einen Verstoß gegen „öffentlich-rechtliche Vorschriften“ erlangt. In den weiteren Erläuterungen hierzu wird dies aber auf die „abfallrechtlichen Vorschriften“ beschränkt. Hier wäre es aus unserer Sicht wünschenswert, wenn der Umgang mit aufbereiteten ehemaligen Abfällen, also Wertstoffen oder Recyclingmaterialen, mit einbezogen würde, unabhängig davon ob die Definition „Abfall“ auf das Material Anwendung findet und damit eine „abfallwirtschaftliche Tätigkeit“ vorliegt.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn unsere Anmerkungen im weiteren Verlauf der Arbeiten an der LAGA-Mitteilung 36 Berücksichtigung fänden.
Mit freundlichen Grüßen“
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 3317 vom 18. August 2017)
