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BV-Stellungnahme zur Klärschlammverordnung

Die Bundesvereinigung der kommunale Spitzenverbände hat dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages sowie dem Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Bundesrates mit Schreiben vom 06.03.2017 Hinweise zur Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (BT-Drs. 18/10884) übersandt.

Anlass war die Befassung des Deutschen Bundestags in dieser Woche mit der Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung sowie der anschließenden Beratung des Bundesrats.

Das Schreiben der Bundesvereinigung wird nachfolgend wiedergegeben:

„Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich bereits im Jahr 2015 gemeinsam mit weiteren Verbänden auf „Gemeinsame Eckpunkte zur Klärschlammstrategie“ verständigt, die wir zu Ihrer Information als Anlage beifügen. Hierbei haben wir deutlich gemacht, dass die kommunalen Spitzenverbände zu einer verantwortungsvollen Kreislaufwirtschaft unter Wahrung eines hohen Schutzniveaus für Umwelt und Verbraucher stehen. Mit Blick auf die zukünftige Klärschlammverwertung ist aus unserer Sicht eine fachlich differenzierte Regelung erforderlich, die insbesondere folgende Aspekte berücksichtigen sollte: – die Herstellung von Rechts- und Planungssicherheit,       – die Fortführung der stofflichen Verwertung qualitativ hochwertiger Klärschlämme und – die Förderung der Entwicklung von Verfahren zur Phosphorrückgewinnung.    

Die vorliegende Verordnung wird diesen Eckpunkten nur unvollständig gerecht, insbesondere indem sie perspektivisch eine weitgehende Beendigung der bodenbezogenen Klärschlammverwertung vorsieht und parallel hierzu verpflichtende Vorgaben zur Phosphorrückgewinnung machen. Für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße über 100.000 Einwohnerwerten (EW) soll hierfür eine Übergangsfrist von 12 Jahren nach dem Inkrafttreten der Verordnung gelten. Für Kläranlagen mit einer Ausbaugröße über 50.000 EW ist eine Übergangsfrist von 15 Jahren vorgesehen gelten. Für kleinere Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 EW soll auch nach Ablauf der 15-jährigen Übergangsfrist die Möglichkeit bestehen, ihre Klärschlämme zu Düngezwecken bodenbezogen zu verwerten. Dies soll laut der Verordnungsbegründung den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung tragen.

Die kommunalen Spitzenverbände nehmen positiv zur Kenntnis, dass im Vergleich zur ersten Entwurfsfassung des Bundesumweltministeriums in der nun vorliegenden Verordnung die Übergangsfristen verlängert und die betroffenen Ausbaugrößen der Kläranlagen angehoben wurden. Auf diese Weise wird jedenfalls in einem größeren Umfang als ursprünglich vom Bundesumweltministerium geplant im Sinne der genannten Eckpunkte eine bodenbezogene Verwertung von qualitätsgeprüften Klärschlämmen möglich bleiben.

Gleichwohl haben wir große Bedenken dagegen, zum jetzigen Zeitpunkt verbindliche Regelungen zur Phosphorrückgewinnung festzuschreiben. Das EU-Recht sieht derartige Vorgaben derzeit nicht vor und eine Verschärfung der europarechtlichen Vorgaben ist – jedenfalls absehbar – auch nicht zu erwarten. Die in der Verordnung vorgesehenen langjährigen Übergangfristen erklärt die beigefügte Begründung ausdrücklich mit den bestehenden technischen und wirtschaftlichen Unsicherheiten in Bezug auf die bekannten Verfahren zur Phosphorrückgewinnung (BT-Drs. 18/10884, S. 224 f.). Zurzeit ist nach unserem Kenntnisstand die Pflanzenverfügbarkeit von Phosphaten, die aus Klärschlammaschen zurückgewonnen werden, wissenschaftlich noch nicht abschließend untersucht. Es ist daher zu hinterfragen, ob auf dieser Grundlage Vorschriften erlassen werden sollten, die weitreichende Planungs- und Investitionsentscheidungen in Bereich der kommunalen Abwasserentsorgung nach sich ziehen. Bevor solche Vorschriften erlassen werden, müsste nach unserer Auffassung zunächst im Rahmen von Pilotprojekten die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit der Phosphorrückgewinnung im großen Maßstab sowie Pflanzenverfügbarkeit des gewonnenen Phosphors wissenschaftlich belastbar verifiziert werden. Sachgerecht wäre es vor diesem Hintergrund, wenn die Verordnung in 12 bzw. 15 Jahren eine Evaluierung vorsähe, ob sich die gegenwärtig im Pilotstadium befindliche Phosphorrückgewinnung auch in größerem Maßstab als praxistauglich erwiesen hat, anstatt bereits zum jetzigen Zeitpunkt Festlegungen auf unsicherer Grundlage zu treffen.

Zudem haben wir die Befürchtung, dass eine – aus unserer Sicht vorschnelle – rechtliche Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung im Bereich des Gebührenrechts zu Schwierigkeiten für die kommunalen Betreiber der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen führen wird. Die Kommunen sind durch den gebührenrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit gehalten, überflüssige oder unnötige Kosten zulasten der Gebührenzahler zu vermeiden. Im Hinblick auf die bestehenden wissenschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Unsicherheiten kann es zum gegenwärtigen Zeitpunkt keineswegs als sicher gelten, dass kommunale Investitionen in die Phosphorrückgewinnung im Rahmen von gebührenrechtlichen Rechtsstreitigkeiten dem Grundsatz der Erforderlichkeit standhalten.

Fraglich ist überdies, ob die zu erwartenden Kostensteigerungen bei der Abwasserbeseitigung infolge der verpflichtenden Phosphorrückgewinnung überhaupt gegenüber den Bürgern als Gebühren angesetzt werden können. Laut § 56 WHG haben die Kommunen die Pflicht zur Abwasserbeseitigung. Diese Pflicht umfasst nach § 54 Abs. 2 WHG allerdings nur das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Bislang ist die Klärschlammentsorgung zwar als stoffbezogene Ergänzungsleistung in die kommunalen Abwassergebührenkalkulationen aufgenommen worden. Eine bundesgesetzlich verpflichtende Phosphorrückgewinnung geht jedoch erkennbar über die bloße Entsorgung hinaus und ist systematisch im Recht der Kreislaufwirtschaft zu verorten. Auf Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder können gegenüber den Bürgern als Abwassergebühren nur diejenigen Kosten angesetzt werden, welche den Kommunen durch Wahrnehmung ihrer Pflicht nach § 56 WHG und dessen Präzisierung im jeweiligen Landeswassergesetz entstehen. Weder in den Landeswassergesetzen noch im sonstigen Landesrecht enthaltene Präzisierungen benennen aktuell jedoch Anforderungen in Bezug die Phosphorrückgewinnung. Eine Gebührenansatzfähigkeit kann sich jedoch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft in Verbindung mit einer novellierten Klärschlammverordnung ergeben. An dieser Stelle wären somit die Länder gefordert, gesetzliche Klarstellungen vorzunehmen, damit die Kommunen die Abwassergebühren auch künftig auf rechtssicherer Grundlage erheben können.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die vorstehenden Hinweise im weiteren Verlauf des Verordnungsgebungsverfahrens berücksichtigen würden.“

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1017 vom 10. März 2017)

 

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