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BV-Stellungnahme zur Grundwasserverordnung

 

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 09.09.2016 zum Entwurf der 1. Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung Stellung genommen.

Die geplante Änderung der Grundwasserverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/80/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 20.06.2014 in deutsches Recht.

Die Bundesvereinigung hat gegenüber dem federführenden Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) wie folgt Stellung genommen:

 

„Anrede,

zu dem Entwurf der 1. Verordnung zur Änderung der Grundwasserverordnung nehmen wir wie folgt Stellung:

Die geplante Änderung der Grundwasserverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/80/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2006/118/EG zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung vom 20. Juni 2014 in deutsches Recht.

Mit der Umsetzung dieser Vorgaben wird die Systematik bei der Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustandes hinsichtlich der Schadstoffkonzentrationen in Grundwasserkörpern gemäß der EU-Wasserrahmenrichtlinie ergänzt. Darüber hinaus werden im Entwurf Ergänzungen in der Liste der Schadstoffe und die Festlegung von Schwellenwerten und deren Bewertung unter Berücksichtigung von Hintergrundwerten vorgenommen sowie Ausführungen zu den Bewirtschaftungsplänen konkretisiert.

Grundsätzlich werden diese geplanten Änderungen und Ergänzungen zur Vereinheitlichung des Vollzuges der EU-rechtlichen Vorgaben begrüßt. Ob es allerdings aufgrund dieser zusätzlichen Parameter der Stoffliste sowie der Beurteilung der Schwellenwerte zu Änderungen hinsichtlich der qualitativen und quantitativen Einstufung der Grundwasserkörper kommt, bleibt abzuwarten. Seitens der unteren Wasserbehörde besteht allerdings eine erhebliche Skepsis, ob die Anpassung bezüglich des Flächenkriteriums insbesondere bei urban geprägten Grundwasserkörpern bezüglich der Zielerreichung eines guten chemischen Zustandes bis 2027 überhaupt realistisch ist.

Für die kommunale Ebene wird die Änderung der bereits bestehenden Verpflichtungen zum Grundwasserschutz aus der Wasserrahmenrichtlinie mit einer Erweiterung von Erhebungs- und Berichtspflichten verbunden sein. So dürfte die Ableitung neuer Hintergrundwerte nach § 5 Abs. 2 und die Erfüllung der erhöhten Anforderungen an die Inhalte der Bewirtschaftungspläne nach § 8a zu einem höheren Zeitaufwand und höheren Analysewerten führen.

Gleichwohl wäre es aus unserer Sicht wünschenswert gewesen, wenn die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass genommen worden wäre, noch mehr kommunale Problempunkte wie zum Beispiel die Auswirkungen der Grundwasseraufheizung oder von größeren Tiefbauwerken auf das Grundwasserregime explizit in der Verordnung zu berücksichtigen.

Darüber hinaus hat uns eine Kommune darauf hingewiesen, dass die Ergänzung der Anlage 2 um den Schwellenwert zu ortho-Phosphat (500 μg/l) Auswirkungen auf die altlastenbezogene Grundwasserüberwachung haben könnte.

 

In der Begründung zur Änderung der Grundwasserverordnung wird auf Seite 9 zum Schwellenwert für ortho-Phosphat Folgendes ausgeführt: „Bei der Ableitung des Schwellenwertes für ortho-Phosphat wurden die Messwerte aus den Bundesländern für von anthropogenen Einflüssen unbeeinflusstes Grundwasser berücksichtigt. Die Schwankungsbreite der natürlichen Verhältnisse ist allerdings sehr groß. Da dem ortho-Phosphat-Gehalt im Grundwasser in der Regel bisher keine Bedeutung zugemessen wurde, bleibt abzuwarten, ob sich der vorgesehene Schwellenwert bewährt.“

Der Parameter ortho-Phosphat wird bereits seit vielen Jahren im Rahmen des altlastbezogenen Grundwasseruntersuchungsprogramms „Essener Ruhrtal“ beobachtet. Rangstatistische Auswertungen einzelner Untersuchungsserien haben für das 90. Perzentil zum Teil Werte oberhalb des Schwellenwertes ergeben.

Mit freundlichen Grüßen“ 

 

(Quelle: DStGB Aktuell – Städtebau, Vergabe und Umwelt 3716 vom 16. September 2016)

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