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BV-Stellungnahme zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 10.01.2017 an die Umweltminister/-innen und Senatoren/-innen der Länder zum Änderungsbedarf bei der Gewerbeabfallverordnung Stellung genommen. Die Stellungnahme ist nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:

„Anrede,

das Bundeskabinett hat am 16.11.2016 einen überarbeiteten Entwurf der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) beschlossen.

Der Bundestag hat dieser Entwurfsfassung am 16.12.2016 ohne Änderung zugestimmt. Der vorliegende Entwurf enthält allerdings mehrere Punkte, die aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände dringend geändert werden sollten, um zu verhindern, dass die in § 7 GewAbfV-E enthaltene Regelung zur Pflicht-Restmülltonne für gewerbliche Abfallbesitzer komplett leerläuft und sich die gewerblichen Abfallbesitzer vollständig aus der Finanzierung der kommunalen Abfallwirtschaftsinfrastruktur zurückziehen können.

Deshalb bitten wir Sie, unsere Anliegen bei der Beratung der GewAbfV im Bundesrat zu unterstützen und folgende Änderungen für die Beratung am 25.01.2017 einzubringen, mit denen sowohl der Gedanke der Kreislaufwirtschaft als auch der Gebührenstabilität nachhaltig Rechnung getragen werden kann:

  1. Streichung des § 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV-E:
    §
    3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV-E regelt, dass die getrennte Sammlung von Abfällen durch den gewerblichen Abfallbesitzer/-erzeuger dann wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn die Kosten der getrennten Sammlung, insbesondere aufgrund einer hohen Verschmutzung, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und einer anschließende Vorbehandlung stehen.

Diese beispielhafte Nennung „aufgrund hoher Verschmutzung“ in § 3 Abs. 2 Satz 3 GewAbfV-E muss ersatzlos aus dem Text gestrichen werden.

Begründung:

Anderenfalls wird dem gewerblichen Abfallerzeuger/-besitzer zum Nachteil der stofflichen Verwertung auch durch das Zusammenspiel mit der Regelung in § 4 Abs. 4 GewAbfV-E (Entbindung von der Pflicht zur Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen) die Tür geöffnet, durch nicht verhinderte oder sogar herbeigeführte Verschmutzungen der gewerblichen Abfälle, den Weg für eine energetische Verwertung der Abfälle vorzubereiten.

  1. Zu § 4 Abs. 4 GewAbfV-E

In § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E muss klar geregelt werden, dass bei Abfällen, die einer energetischen Verwertung zugeführt werden, definitiv keine Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle enthalten sein dürfen.

Es muss hier das gleiche Anforderungsprofil gelten wie bei den Abfällen aus der humanmedizinischen Versorgung, die gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 GewAbfV-E definitiv nicht in einem Abfallbehälter enthalten sein dürfen, welcher der energetischen Verwertung zugeführt wird.

Die Formulierung des § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E müsste deshalb lauten:

„In diesen Gemischen dürfen                                                                                                        
                                                                                                                                                      
(…)

  1. Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nicht enthalten sein.“

Begründung:

Die jetzige Formulierung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E, dass die vorstehenden Abfälle nur enthalten sein dürfen, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern, geht in der Praxis ins Leere. Das OVG Koblenz (Urteil vom 11.03.2015 – Az.: 8 A 11003/14) hatte bereits entschieden, dass entgegen des § 6 GewAbfV der geltenden Fassung geringe Mengen von Bioabfällen die energetische Verwertung nicht beeinträchtigen, wodurch gewissermaßen die 3. Stufe der Abfallhierarchie (Recycling – stoffliche Verwertung) ausgehebelt wird.

Durch die jetzige Regelung in § 4 Abs. 4 Nr. 2 GewAbfV-E wird daher der energetischen Verwertung zulasten der stofflichen Verwertung wiederum der Weg bereitet, was dem Ziel der Novellierung (Stärkung der stofflichen Verwertung) zuwider läuft.

Gleichzeitig wird dadurch die Pflicht-Restmülltonne in § 7 GewAbfV ausgehebelt. Denn insoweit kann der gewerbliche Abfallbesitzer/-erzeuger vorgeben, dass er alle Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt und bei ihm deshalb keine „überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung“ mehr anfallen. Dies hat zur Konsequenz, dass er keine Pflicht-Restmülltonne mehr in Benutzung nehmen muss, weil er damit endgültig die Regelvermutung widerlegen kann und daher immer nur „Abfälle zur energetischen Verwertung“ anfallen (BVerwG, Urteil vom 17.02.2005 – Az.: 7 C 25.03).

Wir wären Ihnen außerordentlich dankbar, wenn Sie sich unser Anliegen zu eigen machen und dazu beitragen, dass die Gewerbeabfallverordnung im Zuge des Bundesratsverfahrens an diesen Punkten korrigiert wird.

Mit freundlichen Grüßen“                                                                                                              
                                                                                                                                                      

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0217 vom 13. Januar 2017)

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