Die Meldebehörden sind gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz zur Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses zuständig. Je nach Anlass sind für die Anträge unterschiedliche Beleg-Arten in den Formularen vorgesehen. Nähere Informationen zu den einzelnen Belegarten sind abrufbar unter
Das Regierungspräsidium Gießen hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 07.08.2023 darüber informiert, dass es bei Anträgen auf Erteilung von Führungszeugnissen wegen Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 KrWG für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit gefährlichen Abfällen wiederholt zu Missverständnissen bzw. Schwierigkeiten bei der Beantragung von Führungszeugnissen gekommen wäre.
Nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AbfAEV muss für diesen Fall ein Führungszeugnis der Beleg-Art OG vorgelegt werden. Führungszeugnisse nach anderen Beleg-Arten genügen nicht. Teilweise seien seitens der Meldebehörden leider falsche Beleg-Arten für das notwendige Führungszeugnis ausgewählt worden.
Das Regierungspräsidium Gießen richtet daher die Bitte an die Kommunen, zukünftig bei der jeweiligen Antragstellung die zutreffende Beleg-Art auszuwählen bzw. zu beachten.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
1.2 Dr.R./Rau/Ju
