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Bundeszentralregister – Beleg-Art OG für bestimmte Fälle

Die Meldebehörden sind gemäß § 30 Bundeszentralregistergesetz zur Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung eines Führungszeugnisses zuständig. Je nach Anlass sind für die Anträge unterschiedliche Beleg-Arten in den Formularen vorgesehen. Nähere Informationen zu den einzelnen Belegarten sind abrufbar unter

https://www.bundesjustizamt.de/SharedDocs/Downloads/DE/ZentraleRegister/Bundeszentralregister/Merkblatt_Belegarten_BZR2_BZR3.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Das Regierungspräsidium Gießen hat die Geschäftsstelle mit Schreiben vom 07.08.2023 darüber informiert, dass es bei Anträgen auf Erteilung von Führungszeugnissen wegen Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 54 Abs. 1 KrWG für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von bzw. mit gefährlichen Abfällen wiederholt zu Missverständnissen bzw. Schwierigkeiten bei der Beantragung von Führungszeugnissen gekommen wäre.

Nach § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AbfAEV muss für diesen Fall ein Führungszeugnis der Beleg-Art OG vorgelegt werden. Führungszeugnisse nach anderen Beleg-Arten genügen nicht. Teilweise seien seitens der Meldebehörden leider falsche Beleg-Arten für das notwendige Führungszeugnis ausgewählt worden.

Das Regierungspräsidium Gießen richtet daher die Bitte an die Kommunen, zukünftig bei der jeweiligen Antragstellung die zutreffende Beleg-Art auszuwählen bzw. zu beachten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

1.2 Dr.R./Rau/Ju

 

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