Startseite Bundesverfassungsgericht: Vollverzinsung nach § 233a AO ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig und ab dem Jahr 2019 unanwendbar

Bundesverfassungsgericht: Vollverzinsung nach § 233a AO ab dem 1. Januar 2014 verfassungswidrig und ab dem Jahr 2019 unanwendbar

Bezug: Sofort-Info vom 19.8.2021

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (veröffentlicht am 19.8.2021) festgestellt, dass die Höhe des Zinssatzes für Erstattungszinsen nach § 233a i.V.m. § 238 der Abgabenordnung (AO) bei der Gewerbesteuer

  • ab 1.1.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist a b e r
  • übergangsweise für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 fallenden Verzinsungszeiträume weiter anwendbar ist.
  • Bis zum 31.7.2022 muss der Gesetzgeber laut BVerfG eine neue gesetzliche Regelung treffen.

Diese Feststellungen erstrecken sich dem Beschluss zufolge auch auf Einkommen, Körperschaft-, Vermögens- und Umsatzsteuer. Diese Steuern werden anders als die Gewerbesteuer aber nicht von den Gemeinden, sondern der staatlichen Finanzverwaltung verwaltet. Die Feststellungen erstrecken sich sowohl auf Nachzahlungszinsen zulasten wie auch auf Erstattungszinsen zu Gunsten der Steuerpflichtigen.

Nicht einbezogen sind laut Gericht aber die anderen Verzinsungstatbestände zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235 und 237 AO (Rn. 242 des Beschlusses). Denn anders als die Erstattungszinsen nach § 233a AO sei es in diesen letztgenannten Fällen der Steuerpflichtige selbst, der in der Regel auf eigenen Antrag die Zinsen zum Entstehen bringe (Rn. 243 des Beschlusses).

Der Beschluss ist auf der Internetseite des BVerfG abrufbar (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/07/rs20210708_1bvr223714.html).

Wichtig:

Die Entscheidung betrifft allein die Verzinsung von Gewerbesteuernachzahlungen und –erstattungen nach § 233a AO. § 233a AO ist ausschließlich auf die Gewerbesteuer anwendbar. Auf die Verzinsung der anderen gemeindlichen Steuern findet die Vorschrift ebensowenig Anwendung wie auf die Gebühren und Beiträge nach dem KAG.

Erläuterungen der Geschäftsstelle:

Die Entscheidung des BVerfG hat Folgen für die Verwaltung sowohl der Gewerbesteuer durch die Gemeinden als auch für die übrigen in § 233a AO genannten Steuern durch die Finanzämter. Vor diesem Hintergrund hatten wir auf die Möglichkeit hinzuweisen, in entsprechender Anwendung eines BMF-Schreibens vorläufige Festsetzungen von Zinsen vorzunehmen (Eildienst Nr. 6 – ED 71 vom 15.5.2019). 

Aktuell können zunächst diese Punkte als gesichert gelten:

  1. Keine Änderung bestandskräftiger (unanfechtbarer) Festsetzungen

Soweit bereits vorgenommene Zinsfestsetzungen bestandskräftig (d.h. nicht fristgerecht angefochten) worden sind, ist nichts zu veranlassen. Das gilt ausnahmslos.

  1. Keine vorläufige Festsetzung mehr für Zinsen, die für Zeiträume bis 31.12.2018 festgesetzt sind

Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 ist eine vorläufige Zinsfestsetzung nicht mehr erforderlich.

  1. Keine Anwendung des Zinssatzes von 6% jährlich mehr für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019

Für in das Jahr 2019 und danach fallende Verzinsungszeiträume gilt laut BVerfG Folgendes: Gerichte und Behörden dürfen die Vorschrift nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (so ausdrücklich BVerfG Rn. 253). Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 dürfen also keine Festsetzungen von erfolgen. Soweit Aussetzung der Vollziehung für diese Zeiträume beantragt, aber noch nicht bewilligt ist, ist diese zu gewähren.

  1. Abweichender Zinslaufbeginn für Besteuerungszeiträume 2019 und 2020

Nach Art. 97 § 36 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EG AO) beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 erst am 1.10.2021.

Für den Besteuerungszeitraum 2020 beginnt der Zinslauf nach Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO dann nicht bereits 15, sondern erst 18 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist.

  1. Keine Probleme mit Zinseszinsen

Nach § 233 Satz 2 AO werden Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie bspw. Zinsen oder auch diesbezügliche Erstattungsansprüche nicht verzinst.

Handlungsempfehlungen der Geschäftsstelle

Eine ausführliche Darstellung der rechtlich bestehenden Handlungsoptionen haben der Gemeindetag Baden-Württemberg und der dortige Städtetag ausgearbeitet. Beide Verbände haben ihre Ausarbeitung den Mitgliedsverbänden des Deutschen Städte- und Gemeindebundes zur Verfügung gestellt. Sie kann im Mitgliederbereich unserer Internetseite hsgb.de in der Rubrik Fachinformationen / Kommunalfinanzen heruntergeladen werden.

Zu unterscheiden sind jeweils die Behandlung von Widersprüchen, vorläufig erfolgte Festsetzungen und Erstattungszinsen.

Die wichtigsten Fallgestaltungen für die Praxis stellen wir nachfolgend dar:

  1. Zinsfestsetzung allein für Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018

Die auf Zeiträume bis zum Ablauf des 31.12.2018 entfallenden Zinsen können festgesetzt werden. Für eine vorläufige Festsetzung ist kein Raum. Soweit für solche Zeiträume Widerspruch eingelegt wurde, sollte die Gemeinde dem Zahlungspflichtigen anheim gestellt werden, diesen zurückzunehmen, da sonst eine Zurückweisung des Widerspruchs erfolgt

Soweit Zinsen für Zeiträume bis zum 31.12.2018 vorläufig festgesetzt worden sind, muss die Gemeinde von sich aus nichts tun: Die vorläufige Festsetzung ist nur auf Antrag für endgültig zu erklären (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO). Dasselbe gilt für die Festsetzung von Erstattungszinsen.

Für Fälle, in denen sowohl Zinsen für Zeiträume bis zum 31.12.2018 als auch ab 1.1.2019 festzusetzen wären, geben wir unten unter c) besondere Hinweise.

 

  1. Zinsfestsetzungen allein für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019
  • Auch hier gilt: Unanfechtbare und bestandskräftige Bescheide sind nicht zu ändern.
  • Soweit gegen derartige Nachzahlungszinsen Widerspruch eingelegt wurde, sollte die Gemeinde dem Zahlungspflichtigen mitteilen, dass die Entscheidung über den Widerspruch zurückgestellt wird, bis die gesetzliche Neuregelung erfolgt ist.
  • Wenn Nachzahlungszinsen vorläufig festgesetzt worden sind, sollte die vorläufige Festsetzung erst nach erfolgter gesetzlicher Neuregelung geändert werden.
  • Auch Erstattungszinsen können für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 erst nach der gesetzlichen Neuregelung festgesetzt werden.

 

  1. Zinsfestsetzungen, die sowohl Zeiträume bis 31.12.2018 als auch nach dem 1.1.2019 betreffen
  • Die Entscheidung über den Widerspruch sollte bis zur gesetzlichen Neuregelung zurückgestellt werden. Der Widerspruch hat für Zeiträume ab dem 1.1.2019 insoweit Erfolg, wie ein niedrigerer gesetzlicher Zinssatz festgelegt wird.
  • Soweit Nachzahlungszinsen vorläufig festgesetzt wurden, wird eine endgültige Festsetzung erst nach der gesetzlichen Neuregelung vorgenommen.
  • Erstattungszinsen: Hier bestehen vielfältige rechtliche Unklarheiten, und zwar auch in Fällen, in denen Erstattungszinsen vorläufig festgesetzt wurden. Für Zinszeiträume bis 31.12.2018 bleibt es bei dem bisherigen Zinssatz. Für Zeiträume danach ist umstritten, ob eine vorläufige Festsetzung zu Lasten der Steuerpflichtigen geändert werden darf.

 

 

 

Die Steuerfestsetzung muss auf jeden Fall zeitnah erfolgen. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die ihr zustehenden Erträge vollständig erfasst und die Forderungen rechtzeitig eingezogen werden (§ 26 GemHVO).

Im Steuerfestsetzungsbescheid kann das so dargestellt werden:

„Die Zinsfestsetzung gemäß § 233a AO wird zurückgestellt, bis der Gesetzgeber der Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 folgend eine gesetzliche Neuregelung zur Verzinsung getroffen hat.“

Die Festsetzungsfrist für den Zinsbescheid würde in diesem Fall Ende 2022 enden (§ 239 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AO).

In der Ausarbeitung der Schwesterverbände aus Baden-Württemberg wird angeregt, dass Zinsen erst nach der gesetzlichen Neuregelung festgesetzt werden, und zwar sowohl für die Zeiträume bis zum wie auch nach dem 31.12.2018.

Nach Auffassung unserer Geschäftsstelle sollte in Sonderfällen folgendes Vorgehen erwogen werden: Soweit hohe Zinsforderungen auf Zeiträume vor dem 31.12.2018 angefallen sind, sollte die Gemeinde erwägen, diesen Teil der Zinsforderung bereits festzusetzen und auch zu vereinnahmen. Dies insbesondere mit Blick auf das Risiko, dass der Steuerpflichtige zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr im selben Maße zahlungsfähig sein kann. In diesem Fall wäre im Steuer- bzw. Zinsbescheid diese Formulierung aufzunehmen:

„Die Zinsfestsetzung gemäß § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 wird zurückgestellt, bis der Gesetzgeber der Verpflichtung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 8. Juli 2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 folgend eine gesetzliche Neuregelung zur Verzinsung getroffen hat.“

Sonderkonstellationen abklären

Leider ist es der Geschäftsstelle nicht möglich auszuschließen, dass in Einzelfällen auf Grund besonderer Konstellationen eine Festsetzungsverjährung für die Zinsen bis Ende 2021 droht. Dies dürfte v.a. Steuerfestsetzungen im Jahr 2020 betreffen, die Zinszeiträume auch ab 2019 betreffen und bei denen die Zinsen nicht mit der Steuer oder separat festgesetzt worden sind. In diesen Fällen bitten wir zwecks individueller Beratung um eine entsprechende Anfrage an die Geschäftsstelle.

Wie eine Neuregelung aussieht?

Das Gericht hat ausdrücklich erhebliche Regelungsspielräume des Gesetzgebers bei der Neugestaltung anerkannt, so dass diese Neuregelungen abgewartet werden müssen. Angesichts der erforderlichen bundesgesetzlichen Regelung und der nach der Bundestagswahl erfolgenden Neukonstituierung des Deutschen Bundestags sowie der ebenfalls anstehenden Bildung einer neuen Bundesregierung ist davon auszugehen, dass derartige gesetzliche Regelungen erst in einigen Monaten, aller Voraussicht nach erst im Frühjahr 2022, getroffen werden. Selbstverständlich berichten wir über den weiteren Fortgang der Dinge.

Wir bitten um Kenntnisnahme.         

 

 

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