Startseite Bundesverfassungsgericht: Regelungen zur Gewerbesteuerpflicht bei Gewinnen aus Anteilsveräußerungen verfassungskonform

Bundesverfassungsgericht: Regelungen zur Gewerbesteuerpflicht bei Gewinnen aus Anteilsveräußerungen verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10. April 2018 (Az. 1 BvR 1236/11) die Verfassungsbeschwerde gegen die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft als unbegründet zurückgewiesen. Ausgangspunkt der Entscheidung war eine Gewerbesteuerrückzahlungsstreitigkeit zwischen der Beck’s Brauerei und dem Land Bremen.

Nach Ansicht des BVerfG verstößt Einführung der Gewerbesteuerpflicht durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Juli 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das Leistungsfähigkeitsprinzip werde dadurch, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, nicht verletzt. Ziel des eingeführten § 7 Satz 2 GewStG sei die Abwehr von Missbräuchen. Zwar bestehen nach dem BVerfG auch mit dem § 7 Satz 2 GewStG weiterhin Lücken, wie z. B. beim Verkauf von Anteilen unmittelbar beteiligter natürlicher Personen, allerdings rechtfertige die Vermeidung von Missbräuchen und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers im Steuerrecht diese an den Rändern nicht ganz konturenscharfe Regelung. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verletzt die Beschwerdeführerin auch nicht in ihren prozessualen grundrechtsgleichen Rechten.

Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist die Entscheidung des BVerfG zu begrüßen. Allein im konkreten Fall stand die Rückzahlung von Gewerbebesteuern in Höhe von rund 146 Mio. Euro im Raum.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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