Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden: Die Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer müssen überarbeitet werden. Hintergrund: Der Berechnung der Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter liegen die Einheitswerte für den Grundbesitz zu Grunde, die auf Grundlage der Wertverhältnisse zum 1. 1. 1964 ermittelt werden. So kann es nicht weitergehen, entschied jetzt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil zu den Verfahren 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, BvR 639/11 und 1 BvR 889/12. Bis spätestens zum 31.12.2019 müssen die Bewertungsregelungen neu gefasst sein und die Neubewertung bis spätestens zum 31.12.2024 abgeschlossen sein.
- Grundsteuererhebung geht zunächst unverändert weiter
Für die Städte und Gemeinden ändert sich damit für die aktuelle Grundsteuererhebung zunächst einmal nichts. Die von den Finanzämtern festgestellten Grundsteuermessbeträge bleiben bis zu einer Neubewertung Grundlage für die Erhebung der Grundsteuern A und B.
Es bleibt also bei der Gleichung: Grundsteuerschuld = Grundsteuermessbetrag x örtlicher Hebesatz.
- Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundsteuer durch die Städte und Gemeinden trotzdem in aller Regel unbegründet
Schon vor Ergehen der Entscheidung des BVerfG hat es in den Mitgliedsstädten und –gemeinden unseres Verbandes vermehrt Widersprüche gegen die Festsetzungen der Grundsteuer gegeben. Diese Widersprüche sind allerdings auch im Lichte der aktuellen Entscheidung des BVerfG unbegründet. Denn: Die Frage der Einheitsbewertung wirkt sich allein auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts aus. An diesen ist die Gemeinde zwingend gebunden, weil bereits mit der Festsetzung der Steuermessbeträge über die sachliche und persönliche Steuerpflicht entschieden wird (§ 184 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung, AO).
Diese Bindung der Gemeinden erstreckt sich auch auf Steuermessbescheide, die die Finanzämter innerhalb der vom BVerfG für die Neubewertung eingeräumten Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31.12.2024 erlassen.
Von daher bleibt es also dabei: Widersprüche gegen die Festsetzung der Grundsteuer erfordern eine Prüfung, ob
1) der Widerspruch zulässig ist, also insbesondere binnen der Monatsfrist nach § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) schriftlich (also nicht per E-Mail) eingelegt wurde
2) der Widerspruch begründet ist, was grundsätzlich nur der Fall sein kann, wenn
(a) der Grundsteuermessbescheid mit Blick auf die sachliche und persönliche Steuerpflicht nicht zutreffend umgesetzt ist (z.B. also an einen im Messbescheid nicht genannten Steuerpflichtigen erging; eine Ausnahme gilt dann, wenn der Steuerbescheid auf Grundlage von § 155 Abs. 2 AO erteilt wurde, bevor der neue oder geänderte Messbescheid erlassen wurde), oder
(b) der von der Gemeinde durch Haushalts- oder Hebesatzsatzung festgesetzte Hebesatz unwirksam ist, oder
(c) die Berechnung der Steuerhöhe rechnerisch unrichtig ist, oder
(d) Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Werden Widersprüche gegen die Grundsteuer mit Blick auf die Entscheidung des BVerfG eingelegt, sollte zunächst geprüft werden, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und weiter geprüft werden, ob dieser ausnahmsweise aus den eben dargestellten Gründen ausnahmsweise im Einzelfall begründet ist. Ist das nicht der Fall, sollten dem Steuerpflichtigen die Rücknahme des Widerspruchs anheimgestellt und eine Frist mitgeteilt werden, nach deren fruchtlosem Ablauf dem Widerspruch nicht abgeholfen und die Angelegenheit an den Anhörungsausschuss (§ 7 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung, HessAGVwGO) weitergeleitet wird, sofern der Steuerpflichtige nicht auf die Durchführung des Anhörungsverfahrens von sich aus verzichtet (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HessAGVwGO).
- Neuregelung der Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer
Eine Neuregelung der Bemessungsgrundlagen der Grundsteuer muss jetzt rasch angegangen werden, denn die Neubewertung der rund 35 Millionen Grundstücke in Deutschland ist in jeder denkbaren Reformvariante eine aufwändige Angelegenheit. Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat sich in der Vergangenheit bereits dafür eingesetzt, dass die Festsetzung der Besteuerungsgrundlagen Sache der staatlichen Finanzämter bleiben muss.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
