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Bundesvereinigung nimmt zu Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes Stellung

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Datum vom 14.11.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung weiterer Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen (wassergefährdende Stoffe) Stellung genommen.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorgelegt. Hierbei ist eine Änderung des WHG mit Blick auf die Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe notwendig geworden, weil der EuGH am 16.10.2014 die deutsche Praxis, Mängel bei Anlagenteilen nach harmonisierten europäischen Normen (hEN) durch zusätzliche Anforderungen über nationale allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) auszugleichen, als unzulässige Behinderung des freien Warenverkehrs verurteilt hat. Die Muster-Bauordnung ist bereits dahingehend geändert worden, dass an Bauprodukte nach hEN keine nationalen Anforderungen mehr gestellt und für diese Bauprodukte auch keine abZ erteilt werden.

Die vorliegende Änderung des § 63 WGH sieht analog vor, auf die Eignungsfeststellung von Anlagenteilen komplett zu verzichten und nur noch Anlagen der Eignung nach festzustellen. Die Umsetzung der in § 63 WHG-E formulierten Anforderungen werfen aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände Prüferfordernisse zu verschiedenen Vollzugsaspekten auf. Um einen bundeseinheitlichen Vollzug sicherzustellen, haben die kommunalen Spitzenverbände daher den Gesetzgeber aufgefordert, einen Leitfaden zu erstellen, der die fraglichen Praxisprobleme aufgreift und für den kommunalen Vollzug näher erläutert. Ein solcher Leitfaden könnte sowohl von den Wasserbehörden, als auch von den Fachplanern genutzt werden.

Nähere Einzelheiten können der BV-Stellungnahme entnommen werden, welche unter www.dstgb.de (Rubrik: Schwerpunkte / Wasserwirtschaft) abgerufen werden kann.

Die Bundesvereinigung hat zudem klargestellt, dass gegen die Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und die damit verbundene Änderung der IZÜV keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. In Nordrhein-Westfalen besteht bereits für Behandlungsanlagen, die nicht nach § 60 WHG genehmigungspflichtig sind, eine Genehmigungspflicht nach Landeswasserrecht, so dass durch diese neue Regelung voraussichtlich kein wesentlicher Mehraufwand für die zuständigen Behörden entstehen dürfte.

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 4616 vom 18.11.2016)

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