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Bundestag verabschiedet Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Der Deutsche Bundestag hat am 27. April 2017 die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften verabschiedet. Im Ergebnis erhalten Umweltverbände mehr Klagerechte.

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 15. Oktober 2015) und die Vertragsstaatenkonferenz der AARHUS-Konvention (Beschluss vom 02. Juli 2014) hatten beanstandet, dass die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten nicht voll umfänglich den europäischen beziehungsweise internationalen Vorgaben genügten. Nunmehr sollen Behörden, Vorhaben- und Planungsträger, Bürger sowie anerkannte Umweltvereinigungen durch das Gesetz Rechtssicherheit erhalten, welche staatlichen Entscheidungen in welcher Form und in welcher Frist gerichtliche überprüfbar sind. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Umweltverbandsklage können Umweltvereinigungen künftig bei mehr Entscheidungen als bisher die Verletzung umweltbezogener Vorschriften geltend machen.

Außerdem entfällt bei Rechtsbehelfen gegen Zulassungsentscheidungen für UVP-pflichtige Vorhaben und bestimmte Industrieanlagen die „materielle Präklusion“. Einwendungen vor Gericht, die nicht schon im Genehmigungsverfahren vorgebracht worden waren, dürfen nicht mehr ausgeschlossen werden. Möglich bleibt ein Ausschluss von Einwendungen aber dann, wenn deren erstmalige Geltendmachung im Gerichtsverfahren missbräuchlich oder unredlich wäre.

 

Anmerkung:

Die vorgesehen Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist aus Sicht des DStGB kritisch zu betrachten. Mit der weiteren Stärkung der Verbandsklagerechte droht insbesondere auch im Bauplanungsrecht eine weitere Verkomplizierung sowie Streitanfälligkeit. Die seitens der kommunalen Spitzenverbände vorgetragene Kritik ist seitens des Gesetzgebers unter Hinweis auf EU-rechtliche Erfordernisse nicht berücksichtigt worden.
 

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. 

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1817 vom 08. Mai 2017)

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