Der Deutsche Bundestag hat am 07.07.2016 den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Dritter Lesung verabschiedet. Das Gesetz, welches zum 01. Juli 2017 in Kraft treten soll, sieht unter anderem die Einführung einer Erlaubnispflicht für die Betreiber von Bordellen und anderen Prostitutionsstätten, eine Anmeldepflicht für Prostituierte und eine Kondompflicht vor. Zukünftig soll jeder Betreiber einer Prostitutionsstätte ein Betriebskonzept vorlegen müssen, das einer Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen wird. Der Gesetzentwurf ist aus Sicht des DSTGB richtig und notwendig. Mit Blick auf die Kosten für die Umsetzung des Gesetzes stehen die Bundesländer bei der Übertragung der Aufgabe auf die Kommunen in der Pflicht, die Mehrausgaben zu erstatten.
Mit dem Prostituiertenschutzgesetz sollen menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, ausbeuterische Geschäftskonzepte wie zum Beispiel Flatrate-Modelle und alle Modelle, die der sexuellen Selbstbestimmung der Prostituierten zuwider laufen, ausgeschlossen werden. Für solche Praktiken sieht das Gesetz nunmehr ein Werbeverbot vor. Der zuständige Familienausschuss des Bundestags (BT-Drs. 18/9036) verschärfte den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/8556) durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen und nahm auch den Sex mit Schwangeren in das Werbeverbot mit auf. Zudem soll die Betriebserlaubnis für Prostitutionsstätten einschlägig Vorbestraften verweigert werden können.
Strengere Auflagen sollen künftig auch für die Prostituierten eingeführt werden. Sie sollen sich zukünftig alle zwei Jahre bei den Kommunen anmelden und jedes Jahr eine Gesundheitsberatung absolvieren müssen. Für 18- bis 21-jährige Prostituierte sieht das Gesetz eine jährliche Anmeldepflicht und eine halbjährliche Beratungspflicht vor.
Das Gesetz soll zum 01.07.2017 (Verkündung: allerfrühestens am 30.09.2016) in Kraft treten. Für bereits tätige Betreibende eines Prostitutionsgewerbes und für bereits tätige Prostituierte soll eine Übergangsfrist nach Inkrafttreten für die Erlaubnisbeantragung bzw. Anmeldung normiert werden. Für ab Inkrafttreten (01.07.2017) neu hinzukommende Betreibende bzw. Prostituierte gilt die Pflicht zur Erlaubnisbeantragung bzw. Anmeldung mit sofortiger Wirkung ab Inkrafttreten (keine Übergangsfrist).
