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Bundestag verabschiedet Klärschlammverordnung

Der Bundestag hat am 09.03.2017 dem Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung zugestimmt (BT-Drs. 18/10884). Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zugrunde (Drs. 18/11443).

Mit der nunmehr getroffenen Entscheidung wird vorgesehen, aus Klärschlämmen zukünftig Phosphor für die Nutzung insbesondere in der Landwirtschaft zu gewinnen. Für die Pflicht zur Phosphorrückgewinnung sieht der Entwurf längere Übergangszeiten vor: Abwasserbehandlungsanlagen zwischen 50.000 und 100.000 Einwohnerwerten (EW) haben danach 15 Jahre Zeit, die entsprechenden Maßnahmen umzusetzen. Anlagen von mehr als 100.000 EW zwölf Jahre.

Der Verordnung entsprechend ist die Rückgewinnung nur dann verpflichtend, wenn der Phosphorgehalt über 20 Gramm Phosphor je Kilogramm Klärschlamm-Trockenmasse liegt. Liegt der Wert darunter, ist mit den Schlämmen nach abfallrechtlichen Bestimmungen umzugehen. Ebenfalls obligatorisch soll eine Rückgewinnung sein, wenn die Schlämme in einer Klärschlammverbrennungsanlage einer thermischen Vorbehandlung unterzogen werden. 

Anmerkung:

Die vom Bundestag verabschiedete Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung ist aus Sicht des DStGB grundsätzlich zu begrüßen. Für kleinere Kläranlagen mit einer Ausbaugröße von bis zu 50.000 EW soll auch nach Ablauf einer 15-jährigen Übergangsfrist die Möglichkeit bestehen, Klärschlämme zu Düngezwecken bodenbezogen zu verwerten. Hiermit wird den Besonderheiten ländlich geprägter Regionen Rechnung getragen.

Mit Blick auf die Vorgaben zur Phosphorrückgewinnung verbleiben dennoch Fragezeichen. Nach wie vor ist die Pflanzenverfügbarkeit von Phosphaten, die aus Klärschlammaschen zurückgewonnen werden, wissenschaftlich noch nicht abschließend untersucht. Es ist daher zu hinterfragen, ob auf dieser Grundlage Vorschriften erlassen werden sollten, die weitreichende Planungs- und Investitionsentscheidungen im Bereich der kommunalen Abwasserentsorgung nach sich ziehen. Hinzu kommt, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Phosphorrückgewinnung auch im Bereich des Gebührenrechts zu Schwierigkeiten für die Betreiber der Abwasserentsorgung führen kann. Es ist fraglich, ob die zu erwartenden Kostensteigerungen bei der Abwasserbeseitigung in Folge einer verpflichtenden Phosphorrückgewinnung gegenüber den Bürgern als Gebühren angesetzt werden können.

Dem Verordnungsentwurf muss nun noch der Bundesrat zustimmen, bevor er in Kraft treten kann. 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 1117 vom 17. März 2017)

 

 

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