Der Bundestag hat den Nachbesserungen im Bereich der Bestandsdatenauskunft im Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität zugestimmt. Damit kann das Gesetz nach erheblichem Zeitverzug auf den Weg gebracht und nach dem abschließenden Votum des Bundesrates zeitnah in Kraft treten. Das Gesetz ist aus Sicht des DStGB ein wichtiger Schritt für einen besseren Schutz insbesondere von Kommunalpolitiker*innen vor Hass und Hetze im Netz und damit der Demokratie vor Ort. Neben repressiven Maßnahmen kommt es vor allem auf die kommunale Präventionsarbeit und Demokratieförderung im Kampf gegen Hass und Hetze an.
Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Januar 2021, in seiner 2./3. Lesung über den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD „zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020“ (19/25294) beraten und den Änderungen über die Befugnisse der Sicherheitsbehörden mit sog. Bestandsdaten zugestimmt.
Gegenstand der Anpassungen war auch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, das bereits im Sommer 2020 in Kraft treten sollte. Kern des Gesetzes ist neben Strafschärfungen im Bereich Hass und Bedrohungen auch gegenüber Kommunalpolitiker*innen insbesondere die Einrichtung einer Zentralstelle beim Bundeskriminalamt. Diese soll als Melde- und Prüfstelle von Hasspostings u.a. Abfragen von sog. Bestandsdaten vornehmen und diese Daten an die Länder für die weitere Bearbeitung im Falle eines Ermittlungsverfahrens weitergeben. Die Anforderungen und die Reichweite der Datenabfrage wurde nunmehr neu geregelt, da die ursprünglichen Regelungen laut einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des BVerfG vom 27. Mai 2020 verfassungsrechtlich nicht mehr genügt haben. Noch bevor der Bundespräsident das Gesetz im Sommer 2020 unterzeichnen konnte, musste es nachgebessert werden, was den Zeitpunkt seines Inkrafttretens erheblich verzögerte.
Zu Bestandsdaten gehören neben Namen und Adresse der Nutzer insbesondere Passwörter und Bankverbindungen. Bisher waren solche Datenabfragen allgemein zur Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben erlaubt. Das BVerfG hatte aber entschieden, dass dies nur noch bei einer konkret drohenden Gefahr zulässig ist.
Da die Gesetzesänderungen zustimmungsbedürftig sind, wird abschließend der Bundesrat über diese beraten und abstimmen, bevor das Gesetz endgültig in Kraft treten kann.
Der DStGB begrüßt, dass das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst wurde. Damit wurde nun endlich der Weg freigemacht, damit das Gesetz in Kraft treten kann. Es bleibt noch das Votum des Bundesrates abzuwarten. Das Gesetz wird angesichts der besorgniserregenden Zunahme der Hasskriminalität gerade im Netz und in sozialen Netzwerken – vor allem gegenüber Kommunalpolitiker*innen und Beschäftigten in der Verwaltung – dringend erwartet. Es beinhaltet wichtige Instrumente, wie etwa der verstärkte Strafrechtsschutz kommunaler Amts- und Mandatsträger sowie die Lösch- und Meldepflicht von Hasspostings gegenüber der Zentralstelle beim Bundeskriminalamt. Dies hat der DStGB bereits seit langem gefordert und ist ein wichtiger Baustein im Kampf gegen Hass und Hetze im Netz. Aktuelles Beispiel ist der Übergriff auf das Kapitol in den USA, der bereits Wochen zuvor von einer immer größer werdenden Community in sozialen Netzwerken vorbereitet wurde. Neben repressiven Maßnahmen kommt es jedoch vor allem auf die Präventionsarbeit im Kampf gegen Hass und Hetze an. Die Demokratieförderung, Unterstützung zivilgesellschaftlichen Engagements und die Stärkung der Bildungs- und Präventionsarbeit vor Ort müssen weiter gestärkt und verstetigt werden. Damit können insbesondere dem Anstieg von Radikalisierungen im Netz entgegengewirkt werden. Extremistische und islamistische Gruppierungen nutzen soziale Medien gezielt, um ihre politischen und ideologischen Botschaften zu verbreiten und andere für ihre Zwecke zu rekrutieren. Dabei sind vor allem junge Menschen, aber auch andere besonders vulnerable Gruppen, gefährdet. Die Zivilgesellschaft ist schließlich aufgerufen, sich mit entschlossenem Widerspruch gegen Hass und Bedrohungen im Netz und gegenüber ihren Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker vor Ort zu positionieren und sich hinter diese zu stellen.
Abteilung 2.2 –Wb/KP/Go
