Startseite Bundestag beschließt Novelle der Umweltverträglichkeitsprüfung – auch BauGB-Änderungen

Bundestag beschließt Novelle der Umweltverträglichkeitsprüfung – auch BauGB-Änderungen

Der Deutsche Bundestag hat am 29. Juni 2017 das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beschlossen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Dieser wird sich voraussichtlich am 07. Juli 2017 mit dem Gesetz befassen.

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Bundesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Für die Anpassung sind Änderungen im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), im Bundesberggesetz (BBergG) sowie auch im Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.

Mit Blick auf die BauGB-Änderungen möchten wir auf Folgendes hinweisen:

Überleitungsregelung in § 245c Abs. 1 BauGB

Es ist angemerkt worden, dass der Wortlaut der Überleitungsregelung des § 245c Abs. 1 S. 1 BauGB (Aktuelle Fassung) dahingehend verstanden werden könnte, dass alle vor dem 13. Mai 2017 eingeleiteten Verfahren nach dem BauGB nur dann nach altem Recht abgeschlossen werden können, wenn die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist. Damit würde die Regelung bei Bauleitplan- und sonstigen Satzungsverfahren ins Leere gehen, bei denen eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht erforderlich ist.

Das BMUB hat hierzu nun mitgeteilt, dass § 245c Abs. 1 S. 1 BauGB so auszulegen ist, dass vor dem 13. Mai 2017 förmlich eingeleitete Verfahren nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden können, wenn eine Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 S. 1 oder nach sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet worden ist.

Mit der am gestrigen Donnerstag, 29. Juni 2017, vom Deutschen Bundestag vorgenommenen Verabschiedung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine entsprechende klarstellende Änderung des § 245c Abs. 1 S. 1 BauGB vorgenommen worden (vgl. auch: BT-Drs. 18/12994).

In diesem Gesetz ist ferner Folgendes geregelt worden:

In § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB wird klargestellt, dass die Mindestfrist der Auslegung nicht nur bei Fristbeginn im Februar, sondern in jedem Fall 30 Tage beträgt.

 

  • Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 S. 2 BauGB wird entsprechend angepasst.

 

  • 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe c BauGB wird aufgehoben.

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 2717 vom 07. Juli 2017)

 

 

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