Der Deutsche Bundestag hat am 18. Mai 2017 den Entwurf eines zweiten Hochwasserschutzgesetzes (HWG II) beschlossen. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren, bedarf aber nicht der Zustimmung durch die Länderkammer.
Durch das Hochwasserschutzgesetz II sollen Planungen für Hochwasserschutzanlagen genauso vereinfacht werden wie deren Genehmigung und Bau. Klageverfahren gegen solche Anlagen sollen zudem beschleunigt und neue Heizölanlagen in Hochwasserrisikogebieten verboten werden.
Das Gesetz schreibt vor, die Hochwasservorsorge in sogenannten Hochwasserrisikogebieten zu verstärken. Derartige Gebiete umfassen auch solche Flächen, die im Falle eines Deichbruchs überfluten werden können. Dass es auch hinter Schutzbauten keine absolute Sicherheit vor Hochwasser geben kann, haben die Extremhochwasser der vergangenen Jahre gezeigt. Die meisten Schäden traten bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 2002, 2006 und 2013 in Hochwasserrisikogebieten auf.
Anmerkung
Die Verabschiedung des Hochwasserschutzgesetzes II ist aus Sicht des DStGB grundsätzlich zu begrüßen. In Risikogebieten sollen zukünftig Städte und Gemeinden Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan festlegen können, um Schäden zu minimieren. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch (BauGB) erweitert. In Gebieten ohne Bebauungsplan soll der Bauherr die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Hochwasserrisikos und der Lage seines Grundstücks beim hochwasserangepassten Bauen beachten.
Hochwasserangepasstes Bauen kann je nach Lage sehr unterschiedliche Maßnahmen umfassen. Anders als in sogenannten Überschwemmungsgebieten, die statistisch einmal in 100 Jahren eintreten und daher dringend als Rückhalteräume für den Fluss benötigt werden, gelten in Risikogebieten keine Bau- und Planungsbeschränkungen. Da sich zudem fast dreiviertel der Sachschäden an Gebäuden auf ausgetretenes Heizöl zurückführen lassen, ist das im Gesetz in Überschwemmungsgebieten und andern hochwassergefährdeten Gebieten vorgesehene Verbot von neuen Ölheizungsanlagen und die Nachrüstung bestehender Anlagen innerhalb angemessener Fristen sinnvoll. Dies gilt auch für das im Gesetz vorgesehene Vorkaufsrecht zur Flächensicherung, welches die Länder, auf Antrag auch für Kommunen, ausüben können.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 2117 vom 26. Mai 2017)
