Startseite Bundestag beschließt Gesetz zur „Bundesnotbremse“ Bezug: Sofort-Info vom 14.4.2021

Bundestag beschließt Gesetz zur „Bundesnotbremse“ Bezug: Sofort-Info vom 14.4.2021

Der Deutsche Bundestag hat das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz am 21. April mit Mehrheit beschlossen. Damit nahm ein kurzes und intensives Gesetzgebungsverfahren die wohl entscheidende Hürde.

Wie mit unserer Sofort-Info vom 14.4.2021 berichtet, hat das Bundeskabinett am 13.04.2021 den Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von Maßnahmen, mit denen Kontakte deutlich reduziert werden sollen. Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden. Dies sind in erster Linie die Maßnahmen, die bereits zwischen den Ländern und dem Bund zur Notbremse vereinbart wurden.

Im Anschluss wurde der Gesetzentwurf als Antrag der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD in den Deutschen Bundestag eingebracht (Bundestagsdrucksache – BT-Drucks. – 19/28444). Der Gesetzentwurf enthält bundeseinheitliche Maßnahmen, die ab einer Inzidenz von 100 Infektionen pro 100.000 Einwohner/innen an drei aufeinanderfolgenden Tagen von den Ländern zu ergreifen sind („Notbremse“). Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft (§ 28b Abs. 2 IfSG-E).

Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben mit einem Änderungsantrag die ursprüngliche Fassung des Vorschlags noch einmal modifiziert (BT-Drucks. 19/28692). Insbesondere wurde der Schwellenwert, ab dem Präsenzunterricht in den Schulen untersagt ist bzw. in Kitas und Kindertagespflege nur noch Notbetreuung zulässig ist, auf einen Inzidenzwert von 165 gesenkt. Auch die Regelung zur Ausgangsbeschränkung wurde überarbeitet. Der Inhalt des Änderungsantrags ist in den nachstehenden Ausführungen berücksichtigt; ihnen liegt die auf dem Änderungsantrag beruhende Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses zu Grunde.

In der Fassung der Beschlussempfehlung regelt der Gesetzentwurf jetzt auch, wer bekannt machen muss, dass die Maßnahmen, die jeweils im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt ab wann gelten. Das muss nach § 28b Abs. 1 IfSG a.E. in geeigneter Weise von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gemacht werden.

Der Bundesrat wird sich am 22.4.2021 mit dem Gesetzentwurf befassen. Das Gesetz bedarf nach Einschätzung der Bundesregierung nicht der Zustimmung des Bundesrats. Die Länderkammer muss also lediglich darüber befinden, ob Einspruch gegen das Gesetz eingelegt wird. Dafür zeichnete sich zunächst jedoch keine Mehrheit ab. Vor Inkrafttreten bedarf das Gesetz dann noch der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten.

Das Gesetz dürfte kurzfristig in Kraft treten. Laut Bericht des Deutschen Bundestags über die Ergebnisse der Beratungen im Gesundheitsausschuss ist vorgesehen, dass die Regelungen zum 30.6.2021 wieder außer Kraft treten.

Unberührt bleibt von den Regelungen der „Bundesnotbremse“ die Möglichkeit, dass Länder und kommunale Gesundheitsämter weitergehende Maßnahmen treffen können (§ 28b Abs. 4 IfSG).

Im Schwerpunkt sind laut Entwurf BT-Drucks. 19/28444 in der durch die Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 19/28692) folgende Regelungen vorgesehen:

Kontaktbeschränkungen

„Private Zusammenkünfte“ im öffentlichen oder privaten Raum sind nach § 28b Abs. 1 Nr. 1 IfSG-E nur gestattet, wenn an ihnen höchs­tens die Angehörigen eines Haushalts und eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres teilnehmen; Zusammenkünfte, die aus­schließlich zwischen den Angehörigen desselben Haushalts, ausschließlich zwischen Ehe-oder Lebens­partnerinnen und -partnern, oder ausschließlich in Wahrnehmung eines Sorge-oder Umgangsrechts oder im Rahmen von Veranstaltungen bis 30 Personen bei Todesfällen stattfinden, bleiben unberührt.

Die Gesetzesbegründung führt dazu aus (BT-Drucks. 19/28444 S. 11):

„Eine Zusammenkunft ist nicht privat im Sinne der Vor­schrift, soweit sie vorrangig einem Zweck jenseits eines privaten Kontexts dient; so liegt bspw. keine private Zusammenkunft vor bei Kontakten, die der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, der Teilnahme an Maßnahmen des Arbeitskampfes, der Wahrnehmung politischer Mandate, ehrenamtlicher Tätigkeiten, behördlicher Termine usw. dienen.“

Die Bundesnotbremse bremst demnach beispielsweise auch die Tätigkeit der Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie der ehrenamtlichen Beigeordneten nicht aus. Ihre Tätigkeit wird nach § 28b Abs. 1 Nr. 2 b IfSG-E auch im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen als Sachverhalt aufgeführt, der ein Durchbrechen der Ausgangsbeschränkungen rechtfertigt. Nicht geregelt und in der Gesetzesbegründung auch nicht erwähnt ist, wie mit Besucherinnen und Besuchern von gemeindlichen Sitzungen zu verfahren ist. Im Zweifel werden diese von der Ausgangssperre erfasst, sofern die Sitzung in dem entsprechenden Zeitrahmen liegt. Es bleibt deshalb bei unserer Empfehlung, die Sitzungen so zeitlich zu terminieren, dass ein Besuch ohne Verstoß gegen die Ausgangssperre möglich ist, denn die Öffentlichkeit ist nach der Hessischen Gemeindeordnung bei den Sitzungen grundsätzlich herzustellen.

Ausgangsbeschränkungen

Im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat, zum Beispiel arbeitet, medizinische Hilfe braucht oder das Haustier ausführen muss. Hier macht die Gesetzesbegründung unter detaillierter Darstellung von Wirkungsweise und zum internationalen Forschungsstand zur Wirksamkeit von Ausgangsbeschränkungen detaillierte Ausführungen (BT-Drucks. 19/28444 S. 12).

Eine Ausnahme für Ausgangsbeschränkungen gilt zwischen 22 und 24 Uhr bezüglich der im Freien stattfindenden allein ausgeübten körperlichen Bewegung, nicht jedoch in Sportanlagen

Geschäfte

Die verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen soll weiterhin sichergestellt bleiben. Offenbleiben können demzufolge der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte. Voraussetzung bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

Körpernahe Dienstleistungen

Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

Schulen und Kitas

Der Betrieb von Schulen soll in § 28b Abs. 3 IfSG n.F. geregelt werden. Der Betrieb von Kitas wird durch einen Verweis auf die Vorschriften für Schulen geregelt. § 28b Abs. 3 IfSG lautet in der Fassung der Beschlussempfehlung wie folgt (die Regelungen, die für Kindertagesstätten und Kindertagespflege gelten, sind hervorgehoben):

„Die Durchführung von Präsenzunterricht an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen ist nur zulässig bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte; die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nur zulässig für Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte, die zweimal in der Woche mittels eines anerkannten Tests auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so ist die Durchführung von Präsenzunterricht ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen nur in Form von Wechselunterricht zulässig. Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165, so ist ab dem übernächsten Tag für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen können durch die nach Landesrecht zuständige Behörde von der Untersagung nach Satz 3 ausgenommen werden. Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten. Für das Außerkrafttreten der Untersagung nach Satz 3 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass der relevante Schwellenwert bei 165 liegt. Für die Bekanntmachung des Tages, ab dem die Untersagung nach Satz 3 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gilt, gilt Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend. Für die Bekanntmachung des Tages des Außerkrafttretens nach Satz 6 gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gelten die Sätze 3 und 5 bis 7 entsprechend.“

Konkret bedeutet das für die Kitas, dass jenseits der Sieben-Tage-Inzidenz von 165 im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt nur eine Notbetreuung zulässig wäre. Deren Einzelheiten muss das Land regeln.

In der Begründung zum Bundesgesetz werden die Kita-Regelungen so erläutert (BT-Drucks. 19/28444 S. 15):

„Für Einrichtungen nach § 33 Nummer 1 und 2 gilt Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 entsprechend. Das bedeutet, dass auch in Einrichtungen der Kinderbetreuung bei entsprechender Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Präsenzbetreuung jenseits eines Notbetriebs nicht zulässig ist. Für den eingeschränkten Notbetrieb dürften insbesondere Kinder von Eltern in Frage kommen, die notwendigerweise nicht in ihrer Wohnung arbeiten können (z. B. medizinisches oder pflegerisches Personal, Verkäuferinnen und Verkäufer in Supermärkten, Feuerwehrleute, Polizistinnen und Polizisten) oder Kinder, die nicht über hinreichende informationstechnische Ausstattungen verfügen. Dadurch wird einer Kindeswohlgefährdung auch aus pädagogischer Sicht entgegengewirkt.“

Die Hessische Landesregierung hat vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Betretungsverbot im Frühjahr 2020 bislang eine dringende Empfehlung, Betreuungsangebote nur bei dringender Betreuungsnotwendigkeit in Anspruch zu nehmen, ausgesprochen.

Homeoffice – „so viel wie möglich“

Beschäftigte sollen nach § 28b Abs. 7 IfSG-E im Homeoffice arbeiten müssen, wenn ihnen dies möglich ist. Gründe, dass es nicht möglich ist, können räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Arbeitgeber sollen gegenüber der zuständigen Behörde darlegen müssen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist, wenn die Behörde dies verlangt.

Diese Regelung war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten. Die Regelung entspricht den Gesetzesmaterialien zufolge den bisherigen Inhalten der Arbeitsschutzverordnung zum Angebot auf Homeoffice, eine Änderung ist also nicht bezweckt (BT-Drucks. 19/28732 S. 20).

Verordnungsermächtigung für den Bund

Zudem wird die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Damit sollen der Bundesregierung zusätzliche Handlungsmöglichkeiten gegeben werden, um die Durchsetzung der nationalen Ziele des Infektionsschutzgesetzes zu gewährleisten.

Zum Umgang mit geimpften Personen sollen Regelungen durch Rechtsverordnung des Bundes getroffen werden können (§ 28b Abs. 3 IfSG-E).

Regelungen außerhalb des IfSG

Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz folgende weitere Regelungen, die durch Änderung anderer Gesetze als des IfSG umgesetzt werden:

  • Ermächtigung des Bundes, mittels Verordnungen weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zu erlassen (der Bundesrat muss sich innerhalb von sieben Tagen mit den Verordnungen befassen)
  • Ausdehnung des Leistungszeitraumes der Inanspruchnahme weiterer zusätzlicher 10 (für Alleinerziehende 20) Kinderkrankengeldtage.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Abteilung 1.2/2.1 Dr.R./Rau./Ju./Bü./Adr./Mai/Ne.

Nach oben scrollen