Der Bundestag hat am Donnerstag, 06.06.2024, der Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetztes (BImSchG) zugestimmt. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Genehmigungsverfahren nach dem Immissionsschutzrecht zu vereinfachen.
Nachdem der Entwurf bereits seit Mitte 2023 im parlamentarischen Verfahren hing, hatte am Mittwoch bereits der BT-Umweltausschuss der Änderung des BImSchG zugestimmt. Zuvor nahm er einen Änderungsantrag der Regierungsfraktionen an, durch den viele der geplanten Erleichterungen im Genehmigungsverfahren nicht nur für Windenergieanlagen und Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff gelten, sondern auch für alle anderen Industrieanlagen, die nach dem BImSchG genehmigt werden.
Die Novelle enthält insbesondere folgende Änderungen:
- Die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns wird für bereits bestehende Standorte und Änderungsgenehmigungen erleichtert.
- Das Antragsverfahren wird in Hinblick auf Antragstellung und Auslegung der Unterlagen digitalisiert.
- Die Erteilung eines Vorbescheids wird für Windenergieanlagen erleichtert.
- Stellungnahmen von beteiligten Behörden müssen durch die Entscheidungsbehörde nun unverzüglich an den Antragsteller weitergeleitet werden.
- Die Stellungnahmefrist der beteiligten Behörde kann nun einmalig um einen Monat verlängert werden, außer bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien.
- Nach Ablauf der Frist kann die Entscheidungsbehörde selbst Stellung nehmen oder zu Lasten der beteiligten Behörde ein Sachverständigengutachten einholen. Wenn von vorneherein davon auszugehen ist, dass eine beteiligte Behörde innerhalb der Frist nicht zu einer Stellungnahme in der Lage ist, kann auch schon vorher ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
- Wenn die beteiligte Behörde vorhat keine Zustimmung zu erteilen, hat sie vor der Entscheidung dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
- Die Frist zu Entscheidung über den Antrag kann nur noch einmalig um 3 Monate verlängert werden. Weitere Verlängerungen sind lediglich auf Antrag oder mit Zustimmung des Antragstellers möglich.
- Die Entscheidungsbehörde hat ihre Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung von beteiligten Behörden oder bei der Entscheidung über den Antrag zu informieren.
- Nebenbestimmungen können auf Antrag eines Betreibers nachträglich geändert werden, wenn der Betreiber andere gleichwertige Maßnahmen vorschlägt.
- Der Anwendungsbereich des Repowering ist nun unabhängig von Umfang der baulichen Größenunterschiede, der Leistungssteigerungen oder der Veränderungen der Anlagenanzahl im Verhältnis zur Bestandsanlage eröffnet. Zudem werden die zusätzlichen Anforderungen bei einem vollständigen Austausch der Anlage verringert.
- Bei Windkraftanlagen deren Standort durch das Repowering um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf nicht mehr als 8 Meter verringert wird, findet nur eine eingeschränkte Prüfung statt. Zudem wird bei Anträgen auf geringere Änderungsmaßnahmen von Windenergieanlagen eine Genehmigungsfiktion eingeführt, wenn nach Ablauf von sechs Wochen nicht über den Antrag entschieden wurde.
Anmerkung
Zu dem Gesetzesentwurf wurde im Rahmen der BV-Stellungnahme bereits im September 2023 ausführlich Stellung genommen. Die Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien sind als Zielrichtung der Gesetzesänderungen grundsätzlich zu begrüßen. Positiv zu bewerten sind dabei insbesondere die weitere Digitalisierung des Antragsverfahrens und die Ausweitung der Erleichterungen auf alle genehmigungsbedürftigen Anlagen.
Kritisch zu betrachten sind die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Fristverkürzungen sowie der Genehmigungsfiktion im Bereich der Windenergie sowie die weiteren Informationspflichten für die Genehmigungsbehörden, gerade im Hinblick auf die ansteigenden Fallzahlen bei immer größerer Personalknappheit in den Kommunen. Hierauf hatten die kommunalen Spitzenverbände in ihrer Stellungnahme im vergangenen Jahr bereits hingewiesen.
Wir bitten um Kenntnisnahme.
2.2 Vo
