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Bundestag beschließt Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO)

Der Deutsche Bundestag hat die Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) beschlossen. Damit soll künftig der Konflikt zwischen „Sportlärm“ und dem Ruhebedürfnis der Anwohner von Sportanlagen im Interesse des Sports konkretisiert werden. Mit der Änderung sollen insbesondere auch wohnungsnahe Sportanlagen gesichert werden. In der Praxis gibt es immer mehr Streit zwischen Anwohnern und Sporttreibenden mit der Folge, dass Sportanlagen nur noch eingeschränkt genutzt werden können, der Sport nur noch mit erheblichen Auflagen möglich war oder Sportanlagen sogar geschlossen werden mussten. Der DStGB hat gemeinsam mit der Sportministerkonferenz, dem Deutschen Olympischen Sportbund und dem Deutschen Fußballbund seit langem eine Änderung der SALVO gefordert. Die jetzt beschlossene Änderung ist insoweit ein Schritt in die richtige Richtung, bleibt aber hinter den gemeinsamen Forderungen zurück. Kritisch ist insbesondere, dass die Privilegierung von Kinderlärm auf Sportanlagen nicht beschlossen wurde. Der DStGB wird sich hier für eine Nachbesserung einsetzen.

 

Mit der beschlossenen Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung werden die Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie zusätzlich für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr um 5 Dezibel erhöht. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Die bisherigen Beurteilungszeiträume der Ruhezeiten bleiben erhalten. Damit bleib es weiterhin möglich, lärmintensive Zeiten innerhalb der Ruhezeiten mit lärmarmen Zeiten außerhalb zu verrechnen. Weiterhin soll die Regelung für Sportanlagen, die vor 1991 genehmigt wurden oder die ohne Genehmigung errichtet werden konnten, konkretisiert werden. Geregelt werden soll, welche Umbauten oder Änderungen zulässig sind, damit die entsprechende Sportanlage weiterhin den sogenannten „Altanlagenbonus‘“ nutzen kann, der eine Grenzwertüberschreitung ermöglicht.

 

Bewertung:

 

Es ist zunächst grundsätzlich zu begrüßen, dass nach einer mehr als achtjährigen Diskussion endlich eine Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung beschlossen wurde. Die Inhalte der Verordnung sind geeignet, besser als bisher die Sportausübung zu sichern. Zu bedauern ist jedoch, dass der Bundestag weitere Änderungswünsche, die der DStGB gemeinsam mit dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und dem Deutschen Fußballbund (DFB) gefordert hat, nicht aufgegriffen hat. So bezieht sich der „Altanlagenbonus“ nur auf solche Anlagen, die bereits vor dem Jahr 1991 genehmigt oder zulässig errichtet worden sind. Um eine Bestandssicherung für alle bestehenden Anlagen wirkungsvoll umzusetzen und hierbei auch die Infrastrukturentwicklung gerade in den ostdeutschen Bundesländern zu berücksichtigen, wäre ein Erweiterung dieser Regelung auf 2017, das Jahr des Inkrafttretens der Zweiten Änderungsverordnung, notwendig. Darüber hinaus ist es vollkommen unverständlich, warum der Bundestag die geforderte Privilegierung des „Kinderlärms“ nicht aufgegriffen hat. Die Sportanlagenlärmschutzverordnung schreibt damit weiterhin die Existenz von zwei unterschiedlichen Kategorien sportaktiver Kinder fort. Kinder in Kindergärten werden privilegiert, während sportaktive Kinder auf Sportanlagen nicht privilegiert werden. Im Jahr 2011 wurde durch Bundesgesetz beschlossen, dass Kinderlärm keine schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Lärmschutzes ist uns somit auch keine erhebliche Belastung darstellt. Dieser Grundsatz muss konsequenterweise auch für Geräusche von Kindern gelten, die auf Sportanlagen aktiv sind. Dies wäre ein wichtiges kinder-, sozial-, gesundheits-, präventions- und sportpolitisches Signal gewesen. Die Sportvereine sind im Übrigen Deutschlands größter Partner der Ganztagsschulen. Die Nutzung einer Sportanlagen durch Schulsport führt aber auch zu einer Verkürzung des Beurteilungs- und Mitteilungszeitraums gemäß der Sportanlagenlärmschutzverordnung mit der Folge, dass Sportaktivitäten von Kindern im Vereinssport eingeschränkt werden müssen, um das kalkulatorische Überschreiten der Richtwerte zu verhindern.

 

 

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0417 vom 27. Januar 2017)

 

 

 

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