Die bis Ende 2022 geltenden Regelungen sollen nach einem neuen Gesetzesentwurf (BT-Drs. 20/3714) nunmehr bis zum 31. Dezember 2023 weiter gelten.
Mit dem Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 wurde sichergestellt, dass unter den erschwerten Bedingungen, während der COVID-19-Pandemie, Planungs- und Genehmigungs- und Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungs-
gemäß durchgeführt werden können.
Mit dem PlanSiG wurden formwahrende Alternativen für Verfahrensschritte in Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie in besonderen Entscheidungsverfahren zur Verfügung gestellt. Die Verfahrensberechtigten müssen danach vorübergehend physisch nicht anwesend sein. Die Bekanntmachung von Unterlagen und anderen Informationen sollen über das Internet zugänglich gemacht werden. Als Ersatz für zwingend durchzuführende Erörterungstermine oder mündliche Verhandlungen wurde das Instrument einer Online-Konsultation eingeführt.
Mit dem PlanSiG wurden im Rahmen der Corona-Krise wesentliche Verfahrens-
vereinfachungen für kommunale Planung erlassen. Die aktuellen Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Eine Evaluierung des PlanSiG ist noch im Prozess. Anstelle der reinen Verstetigung der Regelungen, ist deren Weiterausgestaltung im Laufe der Legislaturperiode geplant. Dabei sollen die Verstetigungsbestrebungen im Rahmen aktueller Gesetzgebungsvorhaben zu Fachgesetzen berücksichtigt und dauerhafte Anschlussregelungen gefunden werden.
Die erneute Verlängerung des PlanSiG und die angestrebten Verstetigungen in entsprechenden fachgesetzlichen Regelungen ist aus kommunaler Sicht sehr begrüßenswert. Auf diesem Weg kann die Rechtssicherheit für die betroffenen Planungs- und Genehmigungsverfahren weiterhin gewährleistet werden.
Weitere Informationen finden sich unter: https://dserver.bundestag.de/btd/20/037/2003714.pdf
Abteilung 2.2 – Vo/SB/YK
