Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am 10.09.2021 dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (AufbhG 2021) zugestimmt. Damit kann das Gesetz noch im September 2021 in Kraft treten.
Der Bundestagsbeschluss vom 7. September 2021 sieht die Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro vor, um die Schäden durch das Juli-Hochwasser insbesondere in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zu bewältigen. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und auch der Wiederherstellung der lokalen Infrastrukturen dienen. Die Länder werden sich hälftig an der Rückzahlung beteiligen, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten.
Flankierend zum Aufbauhilfegesetz 2021 regelt eine Verordnung die Verteilung der Hilfsgelder zwischen den betroffenen Ländern, konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung ((Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021 – BR-Drs. 681/21). Die Bundesregierung hatte den Verordnungsentwurf am 1. September 2021 beschlossen.
Neben Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, zur besseren Warnung im Vorfeld von Katastrophen sowie zu Änderungen am Infektionsschutzgesetz sieht das AufbhG auch Änderung des Bauplanungsrechts vor. Nähere Informationen hierzu, einschließlich der Stellungnahme von DStGB und DST, können dem Beitrag in DStGB-Aktuell 3421-12 vom 27. August 2021 entnommen werden.
Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10. Juli 2021 und befristet bis 1. Mai 2022.
Die in § 246c BauGB-neu vorgesehenen planungsrechtlichen Erleichterungen zielen in die richtige Richtung. Die Errichtung mobiler Unterkünfte sowie auch mobile Anlagen der kommunalen Infrastruktur müssen zügig realisiert werden. Auch die vorgesehenen Änderungen im Allgemeinen Eisenbahngesetz sowie im Bundesfernstraßengesetz, wonach im Falle der Erneuerung und Anpassung von Brücken und Straßen die Verpflichtung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens im Einzelfall entfallen kann, greifen eine kommunale Forderung nach Verfahrensbeschleunigung auf.
Allerdings bedarf es weitergehender planungsrechtlicher Erleichterungen, um angemessen auf derartige Katastrophenereignisse reagieren zu können. Der diesbezügliche Antrag des Landes Rheinland-Pfalz (BR-Drucksache 680/2/21) ist insoweit sehr zu begrüßen:
Die nächste Bundesregierung wird unter anderem gebeten, schnellstmöglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem die Planung und Umsetzung von Ersatzbaugebieten in den von der Hochwasserkatastrophe stark betroffenen Gebieten erheblich vereinfacht und die Verfahren hierzu weiter verkürzt werden. Sinnvoll ist auch der Vorschlag, Gemeinden in betroffenen Katastrophengebieten verbesserte Zugriffsmöglichkeiten auf Grundstücke zu schaffen, etwa durch Ausweitung der Vorkaufsrechte, durch Erleichterungen bei Baugeboten oder einfacheren Verfahren für Erhaltungssatzungen oder Sanierungsgebiete, mit denen zumindest in bestimmtem Maße Einfluss auf den Grundstücksverkehr genommen werden kann.
Weitere Ansatzpunkte wären ein punktueller Verzicht auf die naturschutzrechtliche Ausgleichsregelung (§ 18 BNatSchG) oder auch ein Verzicht auf die obligatorische Beteiligung der Öffentlichkeit bei beschleunigten Raumordnungsverfahren nach § 16 des Raumordnungsgesetzes (ROG). Schließlich sollten die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes bei der Digitalisierung von Verwaltungsverfahren in unbefristetes Recht überführt werden. Diese Forderung hat der DStGB bereits wiederholt erhoben.
