Der Bundesrat hat am 8. Juli 2022 eine Vielzahl von Gesetzespaketen zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien beschlossen. Wesentlicher Bestandteil ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land.
Das Gesetz beinhaltet verschiedene Maßnahmen, um zusätzliche Flächenausweisungen für den Windenergieausbau zu erwirken und damit zur Erreichung der erhöhten Ausbauziele für Stromgewinnung aus erneuerbaren Energien nach dem EEG beizutragen.
Dafür sollen spätestens bis zum 31.12.2032 2 Prozent der Landesfläche für Windenergie geschaffen werden. Diesbezüglich erhalten die Bundesländer über das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) Flächenziele. Diese gilt es in Zukunft innerhalb der Länder in der Fläche zu implementieren.
- Vorhandene Planungen für Windenergievorhaben werden hierbei grundsätzlich angerechnet. Ausnahmen gibt es für Planungen, mit Höhenbeschränkungen, beim Repowering und bei Rotor-In-Regelungen.
- Für die Zielwerte gibt es ein Zwischenziel, welches bis zum 31.12.2027 erreicht werden muss.
- Die Beitragswerte können jedoch durch Staatsvertrag der Bundesländer angepasst werden. Der Bundesgesetzgeber lässt entsprechende Abweichungen vom Flächenbeitragswert für Berlin, Bremen und Hamburg jeweils um höchstens 75 Prozent und von den übrigen Ländern jeweils um höchstens 50 Prozent per Staatsvertrag zu.
Zugleich werden die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Planung und Steuerung von Windenergievorhaben umfangreich angepasst.
- Dies beinhaltet insbesondere umfassende Modifikationen des § 249 BauGB. Danach soll die Planung zukünftig auf eine sogenannte Positivplanung ausgerichtet und insofern wesentlich vereinfacht werden. Hierfür wurden Übergangsvorschriften für bestehende Windenergieplanung und Vorschriften für Neuplanungen im Rahmen des Baugesetzbuches geschaffen.
- Sofern der Beitragswert eines Planungsträgers bzw. des Landes erreicht wird, werden Windenergievorhaben nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 BauGB bewertet und sind damit grundsätzlich im Außenbereich ausgeschlossen.
- Die Norm der „Länderöffnungsklausel“ (§ 249 Abs. 3 BauGB) bleibt im Grundsatz erhalten. Allerdings steht diese der Erreichung der Beitragswerte nicht entgegen.
- Ebenfalls enthalten sind Anpassungen im Rahmen des Raumordnungsgesetzes.
Die beschlossenen Gesetzespakete sind ein erster Schritt, um den Ausbau erneuerbarer Energien und damit die Sicherheit und Stabilität der bundesweiten Energieversorgung langfristig sicherzustellen. In Anbetracht der nahenden Energiekrise wäre jedoch ein deutlich ambitionierterer Vorstoß insbesondere mit Blick auf Vereinfachungen von Planungs- und Genehmigungsverfahren wünschenswert gewesen.
Die Gesetzespakete sind damit tatsächlich nur der Anstoß für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Maßgeblich für deren Erfolg ist nunmehr die von den Ländern anzustoßenden Umsetzungsprozesse. Hierbei bedarf es der engen Einbindung der kommunalen Spitzenverbände, um diesen Prozess erfolgreich zu gestalten, die kommunale Planungshoheit und damit auch die Akzeptanz vor Ort zu stärken. Die kommunale Planung bedarf ausreichender Flexibilität und Rechtssicherheit, um effektiv die erforderlichen Flächen bereitstellen zu können.
Änderungsbedarfe bestehen bei den aktuellen gesetzlichen Regelungen insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:
- Von größter Wichtigkeit ist die Schaffung deutlich verschlankter Verfahren und ausreichender Personal- und Sachmittel, damit die zuständigen Behörden und insbesondere auch Kommunen hier handlungsfähig agieren und die ambitionierten Zielvorgaben einhalten können.
- Langfristig ist ein an Mengenzielen orientierter Ausbau der erneuerbaren Energien anzustreben, um die Bedarfe und Fortschritte in der Energiewende besser abbilden zu können.
- Die nach § 6 Abs. 4 WindBG vorgesehenen Staatsverträge, sind abzulehnen. Insbesondere fehlt hier das Einvernehmen mit der kommunalen Ebene.
- Das Raumordnungsgesetz ist zwingend mit den Vorgaben des Windenergie-an-Land-Gesetzes in Einklang zu bringen. Der bislang pauschale Verweis auf die baurechtlichen Vorschriften im Rahmen raumordnerischer Verfahren ist der Rechtssicherheit in großem Maße abträglich und lässt viele Fragen offen. Selbiges gilt für die Verordnungsermächtigung des Bundes hinsichtlich der Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Planung.
- Um der Aufhebung von Plänen aufgrund formeller Fehler im Bereich der Ausfertigung und Bekanntgabe entgegenzuwirken, bedarf es gesetzlicher Klarstellungen (bspw. Muster) sowie einer Ausweitung der Heilungsvorschriften nach §§ 214 BauGB und § 11 ROG.
Weitere Informationen finden sich unter www.bundesrat.de
Wir bitten um Kenntnisnahme.
Abteilung 2.2 – Vo/SB/YK
