Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. Februar 2017 den Entwurf des Verpackungsgesetzes kritisiert. Er bedauert in seiner Stellungnahme, dass es auch nach jahrelangen Diskussionen nicht gelungen ist, ein effizientes, ökologisches, verbraucherfreundliches und bürgernahes Wertstoffgesetz zu erarbeiten. Die Chance, nicht nur Verpackungen, sondern auch stoffgleiche Nichtverpackungen zu erfassen und auf diese Weise das Recycling von Wertstoffen zu verbessern, schätzt der Bundesrat als vertan ein.
In seiner Stellungnahme hat der Bundesrat an einigen Stellen des Verpackungsgesetzes Änderungen gefordert. Der grundsätzlichen Kritik des Umweltausschusses des Bundesrates, die auf eine Ablehnung hinausgelaufen wäre, hat er sich jedoch nicht angeschlossen.
Der Bundesrat spricht sich unter anderem dafür aus, im Rahmen des § 22 VerpackG das Wort „erforderlich“ durch das Wort „geeignet“ zu ersetzen. Diese Änderung hält der Bundesrat für erforderlich, um die einseitigen hoheitlichen Steuerungsmöglichkeiten, die Kommunen eingeräumt werden sollen, vollzugstauglich auszugestalten. Das Kriterium der Erforderlichkeit binde die Kommunen über Gebühr, ohne dass dies durch das gesetzgeberische Ziel geboten sei. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit lasse eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befürchten. Durch das Kriterium der Geeignetheit werde der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Ort etablierte Entsorgungsstandard zur Messlatte auch für die dualen Systeme. Für § 22 Abs. 2 S. 2 VerpackG schlägt der Bundesrat eine Vermutungsregelung vor, nachdem der Entsorgungsstandard des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers auch für die dualen Systeme zumutbar und möglich ist.
Ferner fordert der Bundesrat, in § 22 Abs. 3 S. 1 VerpackG auch Glas mit in die Rahmenvorgaben einzubeziehen. Zudem sollen weite Teile des Vollzuges an die zentrale Stelle abgegeben werden.
Bei der Unterscheidung von Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen sollen nach Auffassung des Bundesrates die Getränkeverpackungen unmittelbar als solche gekennzeichnet werden. Hinweispflichten durch Beschilderung in den Verkaufsstellen hält der Bundesrat für unzureichend. Er schlägt vor, in § 32 VerpackG eine Pflicht zu einer gut sichtbaren Kennzeichnung der Getränkeverpackungen durch die Schriftzeichen „Mehrweg“ und „Einweg“ aufzunehmen.
Ferner ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Regelungen zur Pfandpflicht im Verpackungsgesetz der Überarbeitung bedürfen. Der unbefriedigende Status quo der Verpackungsverordnung dürfe nicht fortgeschrieben werden. Vor diesem Hintergrund müsse eine Pfandpflicht künftig nicht mehr an sachfremden Kriterien der Größe oder am Inhalt der Getränkeverpackung, sondern an der Art des Materials der Verpackung orientiert werden. Auf diese Weise könnte die derzeit bestehende Verwirrung über Pfandpflichten und die vielfältigen Ausweichmanöver von Herstellern und Inverkehrbringern beendet werden.
Anmerkung des DStGB:
Die Stellungnahme des Bundesrates ist insgesamt zu begrüßen, auch wenn er sich darin leider nicht vollumfänglich der noch nachhaltigeren Kritik des Umweltausschusses anschließt.
Der am 21. Dezember 2016 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des VerpackG wurde vielen, von den Kommunen und ihren Spitzenverbänden im Vorfeld wiederholt formulierten kommunalen Anliegen nicht gerecht. Insbesondere die Vorschriften mit Bezug zur kommunalen Aufgabenwahrnehmung sind unscharf formuliert und geben vielfach Anlass zur Befürchtung, dass sie jahrelange Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben. Insbesondere die Korrektur des § 22 Abs. 2 S. 1 VerpackG und die Streichung des Merkmals der Erforderlichkeit sind dringend nötig, um vollzugstaugliche Vorgaben für die dualen Systeme machen zu können. Die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern vor Ort angebotenen Entsorgungsstandards müssen auch für die Systeme zumutbar sein. Durch die Einfügung einer Vermutungsregelung wird dies vereinfacht.
Eine entsprechende Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände an die Umweltministerien der Bundesländer ist in dieser Hinsicht berücksichtigt worden.
Leider hat der Bundesrat nicht, wie von den kommunalen Spitzenverbänden in ihrer Stellungnahme gefordert, sich gegen einen Herausgabeanspruch für die PPK-Fraktion in § 22 Abs. 4 S. 7 des Gesetzentwurfes des VerpackG ausgesprochen. Ein entsprechender Herausgabeanspruch ist zur Erfüllung der Verwertungsquoten grundsätzlich nicht erforderlich und dient alleine den wirtschaftlichen Interessen der dualen Systeme. Insbesondere hatte der Bundesgerichtshof einen eigentumsrechtlichen Herausgabeanspruch in seinem Urteil vom 16. Oktober 2015 (AZ: 5 CR 240/14) verneint.
Die Forderung des Bundesrates, die Regelungen zur Pfandpflicht künftig am Material der Verpackung auszurichten, sind aus Recycling-Gesichtspunkten gerechtfertigt. Insbesondere kann festgestellt werden, dass damit mitnichten eine Ausweitung der Pfandpflicht auf Milchtüten oder Weinflachen gefordert wird. Eine derartige Forderung enthält die Stellungnahme des Bundesrates nicht.
(Quelle: DStGB – Aktuell, Städtebau, Vergabe und Umwelt 0717 vom 17. Februar 2017)
