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Bundesrat für verstärkten Schutz von Polizei- und Rettungskräften

Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für einen verstärkten Schutz von Polizei- und Rettungskräften zugestimmt. Diese, aber auch Hilfskräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes und Vollstreckungsbeamtinnen und -beamte sollen als Repräsentanten der staatlichen Gewalt besser vor Straftaten geschützt. Durch die Änderung des Strafgesetzbuches sollen tätliche Angriffe auf Beamtinnen und Beamte, die zu Vollstreckungsmaßnahmen berufen sind, schon bei einfachen Diensthandlungen, etwa bei Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen, mit bis zu fünf Jahren Haft verurteilt werden können. Allein das Mitführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges soll sich strafverschärfend auswirken. Der DStGB begrüßt die Gesetzesänderung. Zugleich sollte auch die vom Bundesrat bereits aufgegriffene Initiative zum verstärkten Schutz für das Gemeinwohl engagierte Ehrenamtliche, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Kommunalpolitiker weiterverfolgt werden.

Die Länder befassten sich mit der Vorlage eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften (Bundesrat- Drucksache 126/17) am 10. März 2017 in der Plenumssitzung des Bundesrates im ersten Durchgang und stimmten dieser zu.

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen tätliche Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte durch eine Verschärfung des Strafgesetzbuchs (§§113 ff. StGB) härter bestraft werden. Anlass hierzu hat die drastische Zunahme von Angriffen auf die Personengruppe gegeben. Ein neuer Straftatbestand sieht für Übergriffe bei einfachen Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen Haftstrafen bis zu fünf Jahren vor. Bisher droht Angreifern dies nur bei Vollstreckungshandlungen wie Festnahmen. Außerdem erweitert der Gesetzentwurf den Katalog der besonders schweren Fälle des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Künftig liegt ein besonders schwerer Fall bereits dann vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt, aber gar nicht verwenden möchte. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen damit auch dem Schutz auf Rettungskräfte, aber auch Hilfskräfte der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes erstrecken.

Die Regelungsinhalte sind im Einzelnen im DStGB-Aktuell Nr. 0617-04 anlässlich des Kabinettsbeschluss zum Gesetzesentwurf dargestellt.

Weiteres Verfahren

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf bereits am 17. Februar 2017 in erster Lesung beraten. Wann die 2. und 3. Lesung stattfindet, steht derzeit noch nicht fest. Spätestens drei Wochen nach der Verabschiedung des Gesetzes befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend mit dem Bundestagsbeschluss. 

Bewertung

Der Beschluss des Bundesrates zum besseren Schutz von Polizei- und Rettungskräften wird vom DStGB ausdrücklich begrüßt. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Angriffe auf diesen Personenkreis fordert der DStGB seit längerem unter anderem eine Verschärfung des Strafrechts sowie Rettungskräfte und Hilfskräfte der Feuerwehren einzubeziehen. 2015 hat es mehr als 64.000 Straftaten gegenüber Vollstreckungsbeamte gegeben, die Dunkelziffer nicht eingerechnet.

Nach Auffassung des DStGB sollte aber neben dieser Änderung des Strafrahmens auch die Initiative des Bundesrates aus Nordrhein-Westfalen aufgegriffen werden, dass Handlungen, die sich gegen das Gemeinwohl und den gesellschaftlichen Zusammenhalt richten, als strafschärfend zu berücksichtigen (§ 46 StGB) sind. Dies würde im Übrigen nicht nur Vollstreckungsbeamtinnen – und beamten betreffen, sondern auch ehrenamtlich für das Gemeinwohl Engagierte, Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung und Kommunalpolitiker.

Ein Statement des Geschäftsführenden Präsidialmitglieds des DStGB, Dr. Gerd Landsberg zum besseren Schutz vor Angriffen auf Polizei- und Rettungskräfte ist auf der Homepage des DStGB unter der Rubrik „Aktuelles“ unter www.dstgb.de abrufbar.

 

(Quelle: DStGB – Aktuell, Recht und Verfassung 1117 vom 17. März 2017)

 

 

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