Am vergangenen Donnerstag, den 02. Juli 2015, verabschiedete der Bundestag die Novelle des bisher geltenden Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Nun wird das ElektroG am 10. Juli 2015 im Bundesrat abschließend behandelt und tritt anschließend in Kraft.
Die Ziele des Ressourcenschutzes, der Abfallvermeidung und der umweltfreundlichen Entsorgung, die mit der Novelle des ElektroG verfolgt werden, sind aus kommunaler Sicht ohne Zweifel zu begrüßen. Es wird damit gerechnet, dass zukünftig weniger Geräte über den Hausmüll entsorgt werden. Im Jahr 2013 lag die Sammelmenge bei 7,6 kg pro Jahr und Einwohner. Durch das Gesetz soll diese Menge deutlich gesteigert werden. Ab 2016 sollen 45 Prozent und ab 2019 65 Prozent der Altgeräte erfasst werden können.
Vorschläge der kommunalen Spitzenverbände wurden nicht vollumfänglich berücksichtigt. Kritisch zu betrachten ist der zusätzliche Aufwand an kommunalen Sammelstellen und die dadurch für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) entstehenden Kosten. Weiterhin blieb es bei dem Verbot der Kooperation kommunaler Sammel- und Übergabestellen mit Rücknahmesystemen der Hersteller. Diese Regelung ist unzweckmäßig, da bereits solche Kooperationen bestehen. Diese haben positive Auswirkungen auf die Erfassung und Verwertung von Elektroaltgeräten und auf die Reduzierung des logistischen Aufwands, und somit auch auf der Umweltbelastung. Dieses Verbot ist für die kommunalen Spitzenverbände unverständlich und kontraproduktiv.
Positiv zu bewerten ist, dass die Kommunen künftig monatlich an die Stiftung EAR über die im Rahmen der Selbstvermarktung übernommenen und in die Verwertung gegebenen Altgeräte berichten müssen, und die ursprünglich geplante unverzügliche Mitteilungspflicht entfallen ist.
Der Handel muss unter bestimmten Bedingungen ausgediente Elektrogeräte kostenlos zurücknehmen. Große Elektrohändler, die über mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügen (Beispiel: Elektro- oder auch Baumärkte), sind künftig verpflichtet, Elektro-Altgeräte wie Kühlschränke oder Flachbildschirme beim Neukauf eines gleichwertigen Geräts zurückzunehmen. Kleinere Geräte, wie Föhne, Mobiltelefone oder Rasierapparate – der Gesetzgeber spricht von Geräten mit einer Kantenlänge bis zu 25 cm – müssen sie auch ohne Neukauf eines entsprechenden Geräts zurücknehmen. Dadurch wird es bundesweit zu einer Vielzahl neuer Rückgabestellen kommen. Hierzu ergibt sich die Frage, ob nicht für die Bürger ein unübersichtliches Netz entsteht, das seinerseits zu einer unsachgemäßen Entsorgung führen könnte.
Nun bleibt abzuwarten, wie die neuen Regelungen in der Praxis umgesetzt werden.
(Quelle: DStGB Aktuell 2815-11 vom 10. Juli 2015)
