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Bundesrat beschließt Grundsteuerreform

Bundestag und Bundesrat haben die Reform der Grundsteuer beschlossen. Nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten kann das entsprechende Grundsteuerreformgesetz fristgemäß bis zum 31. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Sodann greift die zweite Frist des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung der Neuregelung der Grundsteuer bis spätestens zum 31. Dezember 2024. Die Länder müssen zunächst für sich die Frage klären, ob sie bis dahin das Grundsteuerbewertungsmodell des Bundes umsetzen oder von der neu im Grundgesetz verankerten Länderöffnungsklausel Gebrauch machen und ein eigenes Bewertungsmodell umsetzen wollen. Für Hessen zeichnet sich ab, dass es beim Bundesrecht bleibt.

Nachdem der Bundestag die Reform der Grundsteuer mit kleinen Änderungen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung am 18. Oktober 2019 beschlossen hatte, folgte am 8. November 2019 nun die Annahme durch den Bundesrat. Die von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetzesentwürfe werden nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung übermittelt. Danach kann die Verkündung im Bundesgesetzesblatt rechtzeitig und fristgemäß bis spätestens zum 31. Dezember 2019 erfolgen.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Bundesgesetzgebung in diesem Jahr wird ein wichtiger Erfolg für die Sicherung der Grundsteuer erzielt. Dieser ist von sehr großer Bedeutung für die Sicherung der Kommunalfinanzen, kommunalen Investitionen und Dienstleistungen. Lange Zeit schien es sehr unsicher, ob es gelingen würde, die Grundsteuerreform zu schaffen. Die gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer im Bund ist nicht zuletzt dem zielgerichteten Zusammenwirken der kommunalen Spitzenverbände in den Ländern und im Bund zu verdanken.

Mit der gesetzlichen Neuregelung der Grundbesteuerung im Bund ist der Reformprozess allerdings noch nicht abgeschlossen. Es ist mit eigenen Landesgesetzen bei der Grundsteuer zu rechnen, die nach der am 8. November 2019 im Bundesrat einstimmig erfolgten Grundgesetzänderung möglich werden. Und in allen Ländern wird es nun darauf ankommen, innerhalb der zweiten Frist des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31. Dezember 2024 die neue Grundbesteuerung einzuführen. Die Personalkapazitäten der Länder müssen zur Erledigung dieser Aufgabe entsprechend angepasst und gestärkt werden. In Hessen sieht der aktuelle Haushaltsentwurf der Landesregierung für die Finanzverwaltung 50 zusätzliche Stellen für die Bewertungstätigkeit vor.

Die wesentlichen Inhalte der Reform beschreibt der Aufsatz von Uwe Zimmermann und Florian Schilling, Reform der Grundsteuer, in unserer Hessischen Städte- und Gemeindezeitung Nr. 11/2019 S. 298 ff.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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